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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 19. September 2009

    VG Berlin, Beschluss vom 14.08.2009, Az. 4 L 274.09
    §§ 3, 12 – 15 GlüStV

    Das VG Berlin hat per Pressemitteilung vom 25.08.2009 darauf hingewiesen, dass ein Pachtvertrag über eine Gaststätte nicht im Wege eines Internet-Gewinnspiels vermittelt werden. Das VG Berlin bestätigte eine Verbotsverfügung des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg, mit der dem Betreiber eines Lokals die Abhaltung eines entsprechenden Gewinnspiels untersagt worden war. Der Antragsteller hatte im Internet ein Online-Spiel durchführen wollen, bei dem einfache Rechenaufgaben möglichst schnell gelöst werden sollten. Voraussetzung hierfür war eine Registrierung zum Preis von 9,99 Euro pro Spielschein. Der Gewinner sollte nicht nur die Gelegenheit zum Abschluss eines Pachtvertrags über ein Caféhaus zu einem monatlichen Zins von etwa 1.300,00 EUR erhalten, sondern auch Eigentümer sämtlicher Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände des Lokals im Wert von etwa 200.000 Euro werden. Für den Fall, dass sich bis zu einem Stichtag weniger als 10.000 Gewinnspielteilnehmer registrierten, sollte das Gewinnspiel nicht stattfinden; die einbezahlten Beträge sollten unter Einbehaltung einer „Bearbeitungsgebühr“ von 5,99 € pro Spielschein erstattet werden. (mehr …)

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