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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Mai 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Paderborn, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
    §§ 307 ff. BGB; §§ 3; 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass unwirksame Klauseln nicht notwendigerweise einen Wettbewerbsverstoß darstellen, hier eine (unwirksame) Salvatorische Klausel oder die (unwirksame) Vertragsbedingung der pauschalen schriftlichen Bestätigung von Nebenabreden. Zitat: „[Es] sprechen schon systematische Gesichtspunkte gegen eine richterliche AGB-Inhaltskontrolle im Wettbewerbsprozess. Das Verbandsklagerecht aus § 1 UKlaG wäre funktionslos, wenn die gemäß § 3 Abs. 1 UKlaG anspruchsberechtigten Stellen auf der Grundlage ihrer inhaltlich korrespondierenden Klagebefugnis aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 – 4 UWG immer auch aus § 4 Nr. 11 UWG gegen die Verwendung unwirksamer AGB vorgehen könnten. Auch deshalb schließt sich die Kammer der Rechtsprechung an, wonach es für den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG nicht ausreicht, dass die beanstandete AGB-Bestimmung ausdrücklich oder erkennbar auch Verbraucher schützt; vielmehr kommt es auf deren Schutz von am Markt agierenden Personen an. Nur dann kommt ihr eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu Gunsten der Marktteilnehmer zu, wie sie der Rechtsbruchtatbestand voraussetzt (vgl. OLG Köln NJW 2007, 724; OLG Hamburg NJW 2007, 2264). Letzteres ist dann der Fall, wenn die beanstandete AGB-Klausel z.B. die sich aus §§ 355, 312 c BGB i.V.m. der BGB-InfoV ergebenden Belehrungspflichten hinsichtlich des Widerrufs- und Rückgaberechts betrifft, sich also unmittelbar mit der Vertragsanbahnung befasst, und ist demgegenüber nicht der Fall, wenn die beanstandete Klausel die Abwicklung des Vertrages regeln soll.“ Was wir davon halten? Das OLG Hamm, welches die Berufungsverfahren gegen Entscheidungen des LG Paderborn zu behandeln hat, sah das schon 2008 anders (vgl. Urteil vom 26.02.2008, Az. 4 U 172/07), im Übrigen auch das OLG Frankfurt a.M. (Beschluss vom 04.07.2008, Az. 6 W 54/08). Irgendjemand hat vor einigen Jahren auch die europäische UGP-Richtlinie ratifiziert. Zum Volltext der Entscheidung.

  • veröffentlicht am 14. September 2010

    LG Paderborn, Urteil vom 22.06.2010, Az. 6 O 61/10
    §§ 935, 936 ZPO

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, insbesondere die Wiederholungsgefahr, nicht vorliegen, wenn bereits auf die außergerichtliche Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Dies gelte auch dann, wenn direkt mit der Abgabe der Unterlassungserklärung eine Gegenabmahnung ausgesprochen werde mit dem Verlangen, die angeblich unberechtigte Abmahnung zurückzunehmen. Die Gegenabmahnung ändere nichts an der Rechtsverbindlichkeit der wirksam formulierten Unterlassungserklärung. Das Rücknahmeverlangen bezüglich der Abmahnung habe sich außerdem in erster Linie auf einen überhöhten Streitwert und der daraus resultierenden Gebührenforderung gestützt.

  • veröffentlicht am 11. August 2010

    LG Paderborn, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
    § 312c Abs. 1 S. 1 BGB; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass nicht alle unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen. Es ging konkret um folgende Klauseln: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. August 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Paderborn, Beschluss vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
    § 312c Abs. 1 S. 1 BGB; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Paderborn hat darauf hingewiesen, dass eine von dem Händler in dem Pflichtfeld einer Internethandelsplattform hinterlegte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, und zwar auch dann, wenn ein in der Artikelbeschreibung zusätzlich vorhandener Link zur Widerrufsbelehrung nicht funktioniert oder auf eine falsche Webseite führt. Eine Irreführung könne darin nicht gesehen werden. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Juli 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Paderborn, Urteil vom 22.07.2010, Az. 6 O 43/10
    §
    8 Abs. 4 UWG

    Das LG Paderborn hat entschieden, dass eine Gegenabmahnung, die als Vergeltungsmaßnahme auf eine frühere Abmahnung ausgesprochen wird, rechtsmissbräuchlich sein kann. Dazu bedürfe es allerdings einiger Voraussetzungen, da die Gegenabmahnung per se keinen Rechtsmissbrauch darstelle. Im entschiedenen Fall habe der Antragsteller auf eine gegen ihn berechtigt ergangene Abmahnung der Antragsgegnerin völlig überzogen reagiert. Er habe mehrere Wettbewerbsverstöße abgemahnt, davon alle bis auf einen unberechtigt. Der einzige vorliegende Verstoß bewege sich außerdem im Bagatellbereich. Zudem vertrete der Antragsteller mehrere Konkurrenten der Antragsgegnerin und habe neben dem hier entschiedenen Antrag auf eine einstweilige Verfügung mehrere weitere Anträge bei anderen Gerichten gestellt sowie eine Unterlassungsklage eingereicht. Daraus ergab sich für das Gericht die Absicht, zusätzlich mit dem Entstehenlassen hoher Gebühren wegen eines geringfügigen Wettbewerbsverstoßes einen, zumal kleinen Mitbewerber vom Markt zu drängen.  Auf Grund des Annahme des Rechtsmissbrauchs wurde der Antrag zurück gewiesen.

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  • veröffentlicht am 10. März 2009

    LG Paderborn, Urteil vom 24.02.2009, Az. 7 O 67/06
    § 890 ZPO

    Das LG Paderborn hat gegen einen Schlüsseldienst und dessen Geschäftsführer empfindliche Ordnungsgelder verhängt, weil gegen ein Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 29.03.2007, Az. 4 U 11/07) verstoßen wurde. Das Oberlandesgericht hatte dem beklagten Schlüsseldienst verboten, im Telefonbuch „Das Örtliche“ mit einer örtlichen Niederlassung zu werben, wenn tatsächlich keine Betriebsstätte in besagtem Ort unterhalten würde. Nach Auffassung des OLG komme es Kunden eines Schlüsseldienstes gerade darauf an, dass dieser ortsnah vorhanden ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Schlüsseldienst den Kunden aufsucht und dieser hat ein berechtigtes Interesse daran, Kosten für lange Anfahrtswege zu sparen. Die Beklagte nutzte nach dem Urteil die Adresse eines Elektrofachhandels, um für Ihre Schlüsseldienste zu werben, unterhielt dort jedoch keinen Betriebssitz. Auch nachdem das Unternehmen schließlich die Anschriften aus dem Telefonbuch löschen ließ, benutzte es immer noch die Telefonnummern mit den ensprechenden Ortnetzkennzahlen und leitete von diesen Anschlüssen Anrufe auf die eigentliche Betriebsstätte um. Das LG Paderborn sprach daraufhin ein Machtwort und verurteilte das Unternehmen zu 100.000,00 EUR und den Geschäftsführer zu 20.000,00 EUR Ordnungsgeld, weil u.a. „die Schuldner offensichtlich versuchen, die Vorgaben der Regulierungs behörde für die Vergabe von Ortsnetzkennzahlen zu umgehen„.

  • veröffentlicht am 30. November 2006

    LG Paderborn, Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06
    §§ 126 b, 312 c Abs. I BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das LG Paderborn ist der Ansicht, dass die Vorhaltung der Widerrufsbelehrung in der Artikelbeschreibung einer eBay-Auktion das Erfordernis der Textform gemäß § 126 b BGB erfülle, da die Artikelbeschreibung auf der Plattform eBay über 90 Tage nach Auktionsablauf abgespeichert und einsehbar bliebe. Mit dem LG Paderborn konform geht das LG Flensburg in seinem Urteil vom 23.08.2006, Az. 6 O 107/06. Dem Urteil des LG Paderborn stehen verschiedene Entscheidungen anderer Gerichte entgegen, etwa des KG Berlin (Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06) und des OLG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2007, Az. 5 W 92/07).
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