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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 4. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie Vorratsdatenspeicherung ist ein emotionsgeladenes Thema. Während die einen den Schutz von Kindern gegen sexuelle Gewalt (Kinderpornographie) mit ihr eindämmen wollen, sehen die anderen darin nur einen schlecht verschleierten Versuch, den „gläsernen Bürger“ zu schaffen. Das BVerfG hat (Urteil vom 02.03.2010, Az. 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 ) entschieden, dass die im Februar 2010 noch geltende Form der Vorratsdatenspeicherung nach deutschem Recht gegen die Verfassungsrechte der Bürger verstößt. Da die EU-Richtlinie 2006/24/EG eine Vorratsdatenspeicherung der Mitgliedsstaaten jedoch festschreibt, wird Deutschland eine andere Form der Vorratsdatenspeicherung bald auf den Weg bringen müssen. Derweil bahnt sich in der EU eine Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung an. Die sog. „schriftlichen Erklärung 29“ (0029/2010) enthalte, so die Kritik des EU-Parlamentariers Christian Engström, auch einen Aufruf an die EU-Kommission, die Vorratsdatenspeicherung auf Suchmaschinenfragen auszuweiten. Zitat: „2. fordert Rat und Kommission auf, die Richtlinie 2006/24/EG umzusetzen und ihren Anwendungsbereich auf Suchmaschinen auszudehnen, um schnell und wirksam gegen Kinderpornographie und sexuelle Belästigung im Internet vorgehen zu können;“ Massiv kritisiert wird insoweit, dass den Parlamentariern, unter anderem durch einen Verzicht auf die explizite Benennung des Begriffs „Vorratsdatenspeicherung“, vorenthalten worden sei, worum es wirklich gehe. Die Erklärung trägt den harmlosen Titel „Schriftliche Erklärung zur Schaffung eines europäischen Frühwarnsystems gegen Pädophilie und sexuelle Belästigung„. Nachdem 369 von notwendigen 324 Unterschriften bereits vorlagen, haben erste Parlamentarier, wie auch Engström, ihre Unterschrift offensichtlich zurückgezogen.

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