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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Dezember 2009

    LG Dresden, Urteil vom 25.06.2009, Az. 4 O 1412/08
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Dresden hat entschieden, dass ein Parkplatz, der knapp 4 km von Flughafengebäude entfernt liegt, noch mit „am“ Flughafen beworben werden darf. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung vor dem OLG Dresden (Az. 14 U 0482/09) nahmen die Kläger auf Anraten des 14. Senats zurück. Den Fluggästen komme es, so die Kammer, in erster Linie auf die zeitliche Nähe an, die gegeben sei, wenn – wie vorliegend – der Shuttle-Service zum Flughafen wenige Minuten betrage. Nicht entscheidend sei, ob es sich bei dem Parkplatz um ein Anliegergrundstück handele. Die Werbung sei auch deshalb nicht zu bemängeln, weil im unmittelbaren Anschluss an die Aussage „Parken am Flughafen“ deutlich darauf hingewiesen werde, dass man vom Parkplatz aus mit einem Shuttle-Bus zum Flughafen gebracht werde (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

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