Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BPatG: Bereits eine einstweilige Verfügung reicht für den Beitritt nach § 59 Abs. 2 Satz 1 PatGveröffentlicht am 29. Oktober 2015
BPatG, Beschluss vom 10.11.2014, Az. 11 W (pat) 12/10
§ 59 Abs. 2 S.1 PatGDas BPatG hat bestätigt, dass als Voraussetzung für einen Beitritt nach § 59 Abs. 2 Satz 1 PatG eine einstweilige Verfügung an Stelle der ausdrücklich genannten Klage genügt und insoweit auf die ältere Entscheidung BPatG, Beschluss vom 12.07.2011, Az. 8 W (pat) 23/08 verwiesen. Die erweiternde Auslegung des § 59 Abs. 2 PatG entspreche danach dem Sinn dieser Vorschrift. Sie solle dem angeblichen Verletzer zu jeder Zeit einen Angriff gegen das Patent ermöglichen. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- OLG Hamm: „Die Grünen“ dürfen den Namen der „Wählergemeinschaft Die GRÜNEN Marl“ nicht verbieten lassenveröffentlicht am 30. Dezember 2013
OLG Hamm, Beschluss vom 23.10.2013, Az. 14 U 17/13
§ 12 BGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Partei „Die Grünen“ keinen Anspruch auf Unterlassung gegen die „Wählergemeinschaft Die GRÜNEN Marl“ hat, unter letztgenanntem Namen aufzutreten. Zwar wurde eine Verwechslungsgefahr durchaus angenommen, die beklagte Wählergemeinschaft sei jedoch bereits seit 1979 ununterbrochen in Kenntnis der Klägerin im Stadtrat der Stadt Marl vertreten. Beanstandet wurde dies jedoch erstmals im Jahre 2010. Daher habe sich die Wählergemeinschaft hierdurch einen Besitzstand von erheblichem Wert erarbeitet. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Die Bezeichnung der Wählervereinigung „Freie Wähler Nordverband“ verletzt die Namensrechte des Vereins „Freie Wähler Deutschland“veröffentlicht am 20. März 2012
BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 191/10
§ 12 BGB, § 4 Abs. 1 ParteiGDer BGH hat entschieden, dass für Wählervereinigungen das in § 4 Abs. 1 ParteiG geregelte strenge Prioritätsprinzip („Der Name einer Partei muß sich von dem Namen einer bereits bestehenden Partei deutlich unterscheiden; das gleiche gilt für Kurzbezeichnungen. In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren darf nur der satzungsmäßige Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden; Zusatzbezeichnungen können weggelassen werden.„) nicht gilt. Für die erforderliche Unterscheidungskraft sei es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass eine bestimmte beschreibende Verwendung nicht festzustellen sei. Geklagt hatte der am 21.02.1965 gegründete und in das Vereinsregister eingetragene Bundesverband der Freien Wähler der Bundesrepublik Deutschland mit Sitz in Berlin, der seit 2003 in seiner Satzung den Namen „Freie Wähler Deutschland“ führt. Im Jahre 2009 verlor der Verein seine Landesverbände Bremen, Brandenburg, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein. Verklagt wurde der Vorsitzender des im Juni 2009 gegründeten Vereins „FREIE WÄHLER GEMEINSCHAFT Nord Verband Hanse Bund Allianz Gruppe für Schleswig-Holstein, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Bremen, kurz FREIE WÄHLER Nordverband“, welcher auch die Domain www.freie-waehler-nord.de“ verwaltete. Der Senat beanstandete, dass der Beklagte sich mit seiner Bezeichnung, soweit er die Kurzbezeichnung seines Vereins verwende, so geriere, wie wenn es sich bei diesem um eine regionale Untergliederung des Klägers handele. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- Die Königlich-Bayerische-Josefspartei (KBJP) / Eine bayrische Wortmarke mit Programmveröffentlicht am 4. Februar 2011
Wir stießen kürzlich auf die deutsche Registermarke „KBJP Königlich-Bayerische-Josefspartei“ nebst folgendem überzeugendem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis (Auszug): „Dienstleistungen und Veranstaltungen zur Zerstreuung und Entspannung„. Diese Vereinigung, welche 2005 nach eigenen Angaben über 6.000 Mitglieder zählte, scheint uns alle Vorzüge einer erfolgreichen Volkspartei aufzuweisen, so dass wir gerade Möglichkeiten eruieren, den Wohnsitz eines unserer Rechtsanwälte nach Bayern zu verlegen, um der KBJP bei der nächsten Landtagswahl über die 5%-Hürde verhelfen zu können. Neben dem o.g. Schutzbereich hat uns folgende Präambel der Satzung (Stand: 01.06.2009) vereinnahmt: „In einer schweren Zeit, in der Gewalt und Unrecht immer mehr die Macht ergreifen, in der Vergewaltigung, Mord und Totschlag an der Tagesordnung sind, haben sich aufrechte, g’standene, verantwortungsbewußte bayerische Bürger zusammengefunden, um alte Sitten, alten Brauch und alte Feiertage zu pflegen und zu bewahren.“ Was wir davon halten? Ob die für g’standene Norddeutsche bei der Mitgliedschaft eine königliche Ausnahme machen?
- KG Berlin: Unzutreffende Werbung mit Testergebnis von Stiftung Warentest kann wegen Kreditgefährdung unzulässig seinveröffentlicht am 30. Dezember 2009
KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2009, Az. 5 W 120/09
§§ 824 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB; §§ 14; 15 MarkenG
Das KG Berlin hat entschieden, dass eine politisch agierende Partei, die mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest wirbt, ohne dass jemals ein solcher Test durchgeführt worden ist, gegeignet ist, den Kredit der Stiftung Warentest zu gefähren und somit zu unterlassen ist, wenn weitergehende Angaben, die etwa auf eine Parodie oder eine Übernahme der Aufmachung in einem nur übertragenen Sinne schließen lassen könnten, fehlen. § 824 Abs. 1 BGB schütze die wirtschaftliche Wertschätzung von Unternehmen vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie unmittelbar herbeigeführt würden (BGH, NJW 1978, 2151; Z 90, 113, juris Rn. 49; Palandt/Sprau, BGB, 68. Auflage, § 824 Rn. 1). Geschützt seien nur wirtschaftliche Interessen. (mehr …)