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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

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  • veröffentlicht am 16. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG München I, Urteil vom 09.02.2012, Az. 7 O 1906/11
    § 15 Abs. 1 S. 2 PatG, § 15 Abs. 3 PatG, § 103 InsO

    Das LG München I hat entschieden, dass eine patentrechtliche Lizenz unter bestimmten Umständen auch dann nicht erlischt, wenn der betreffende Lizenzgeber Insolvenz anmeldet. Ausgang des Rechtsstreits ist § 103 InsO,  wonach bei einem gegenseitigen Vertrag, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, die Erfüllung vom Insolvenzverwalter abgelehnt werden kann. Bei (Patent-) Lizenzverträgen geht die herrschende Meinung davon aus, dass es sich um ein pachtähnliches Dauerschuldverhältnis handele, was in jedem Falle bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch nicht erfüllt sei, da die Leistungen (Lizenznutzung gegen periodisches Entgelt) fortwährend zu erbringen seien. § 119 InsO bestimmt, dass diese Regelung nicht umgangen werden darf. Gleichwohl hat das LG München I darauf hingewiesen, dass gewissermaßen eine „zulässige Umgehung“ dann vorliegt, wenn es sich um eine unwiderrufliche Lizenzeinräumung handele und die Vergütung entweder in einer unwiderruflich erteilten sog. Kreuzlizenz (wie hier) liege oder aber in einem einmalig zu zahlenden Lizenzbetrag. Auch zu einem weiteren Weg in die Insolvenzfestigkeit der Lizenz nahm die Kammer Stellung. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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