Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Der Wiedereinsetzung kommt nicht die Wirkung zu, dass eine unwahre Angabe über den (zeitweilig erloschenen) Patentschutz rückwirkend wahr wirdveröffentlicht am 15. Oktober 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2013, Az. I-2 U 92/11
§ 3 Abs. 1 UWG, § 9 S. 1 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 und 3 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Unternehmen wegen irreführender Werbung (Berufung auf ein zwischenzeitlich erloschenes Patent) gemäß § 9 UWG schadensersatzpflichtig sein kann. Die Beklagte habe mit den beanstandeten Werbeaussagen unwahre Angaben über Rechte des geistigen Eigentums gemacht und damit eine irreführende geschäftliche Handlung vorgenommen. Das verfahrensgegenständliche Patent sei wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Der Wiedereinsetzung komme in dieser Hinsicht nicht die Wirkung zu, dass eine unwahre Angabe über den Patentschutz rückwirkend wahr werde. Auch liege ein Verschulden vor: Die unterbliebene Prüfung, ob das Patent noch Bestand habe, sei zumindest fahrlässig. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- BPatG: Kein Patent für unbrauchbare Technik oder: Wenn das Gericht dem Anmelder erklärt, dass seine Erfindung nicht funktionieren kannveröffentlicht am 4. April 2012
BPatG, Beschluss vom 29.02.2012, Az. 9 W (pat) 28/08
§ 1 PatG, § 34 PatGDas BPatG hat entschieden, dass kein Patent für eine unbrauchbare Technik angemeldet werden kann. Vorliegend hatte der Anmelder ein Gerät beschrieben, welches seiner Beschreibung nach vom Gericht als „Perpetuum Mobile“ verstanden wurde. Da eine solche Vorrichtung jedoch den physikalischen Gesetzen widerspreche und demzufolge nicht funktionieren könne, lehnte das Gericht eine Eintragung ab. Mit dem angemeldeten Gegenstand werde die angestrebte Wirkung, ohne Energiezufuhr von außen an der umlaufenden Kette Energie abnehmen zu können, nicht erzielt. Eine vom Anmelder vorgenommene Änderung der Begrifflichkeiten ändere daran nichts, da das zu Grunde liegende Prinzip der Anmeldung gleich geblieben sei. Zum Volltext der Entscheidung: