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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 5. Juni 2011

    BGH, Beschluss vom 22.02.2011, Az. X ZB 4/09
    §§ 15 Abs. 1 S. 2; 143 Abs. 1 PatG

    Der BGH hat entschieden, dass der Begriff der „Patentstreitsache“ grundsätzlich weit auszulegen ist, allerdings nicht jeden Rechtsstreit umfasst, welcher sich mit einem Patent befasst. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger im Vorprozess vom Beklagten – erfolglos – die Übertragung eines Patents aufgrund einer notariell beurkundeten Vereinbarung und schließlich Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt. Um diese Ansprüche abzuwehren, hatte der Beklagte einen Rechtsanwalt und einen Patentanwalt beauftragt. Hierzu der Senat (Zitat): „Weder wurde vom Kläger ein Anspruch aus dem Patentgesetz geltend gemacht, noch lag dem Klagebegehren ein im Patentgesetz geregeltes Rechtsverhältnis zugrunde. Der bloße Umstand, dass das Patentgesetz die Übertragbarkeit von Patentrechten anordnet (§ 15 Abs. 1 Satz 2), genügt nicht, um anzunehmen, dass ein jeder Vertrag, in dem sich eine Vertragspartei zur Übertragung (zumindest auch) eines Patents verpflichtet, deswegen ein im Patentgesetz geregeltes Rechtsverhältnis betrifft. Ein solches Vertragsverhältnis kann auch nicht ohne weiteres als sonstwie mit einer Erfindung eng verknüpftes Rechtsverhältnis angesehen werden. Denn das Patent kann im vertraglichen Kontext lediglich als vermögenswertes Recht, gegebenenfalls unter anderen, Erwähnung finden.“ Im vorliegenden Fall ging es u.a. um die Erstattung der Kosten des Patentanwalts. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

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