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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Juni 2013

    OLG Köln, Urteil vom 14.12.2012, Az. 6 U 108/12
    § 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 UWG; § 5 Abs. 2 GOÄ

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Werbung für Augen-Laserbehandlungen mit Angeboten wie „999 Euro statt 3.500 Euro“ bzw. „999 statt 4.200 €“ zu untersagen ist. Es liege ein Verstoß gegen die Gebührenordnung für Ärzte vor, da die individuellen Umstände des jeweiligen Eingriffs im Einzelfall vernachlässigt würden. Die Preise orientierten sich nicht an den typischen Schwierigkeiten und dem üblichen Zeitaufwand für solche Eingriffe. Ein Hinweis auf im Einzelfall mögliche höhere Kosten fehle auch. Überdies sei die „statt“-Angabe auch irreführend, da es sich bei den genannten höheren Preisen nicht um die sonst üblicherweise anfallenden Preise für solche Behandlungen außerhalb des Rabattangebots handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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