IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 11.11.2009, Az. VIII ZR 12/08
    § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 4a Abs. 1; §§ 28 Abs. 3 Satz 1, Abs. 3a Satz 2 BDSG, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat die Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen das Kundenbindungs- und Rabattsystem „HappyDigits“ in der Hauptsache abgewiesen. Die Klage richtete sich gegen bestimmte Klauseln in dem Anmeldeformular für das Rabattsystem. Streitgegenständlich war die Klausel: „Einwilligung in Beratung, Information (Werbung) und Marketing – Ich bin damit einverstanden, dass meine bei HappyDigits erhobenen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) und meine Programmdaten (Anzahl gesammelte Digits und deren Verwendung; Art der gekauften Waren und Dienstleistungen; freiwillige Angaben) von der D GmbH […] als Betreiberin des HappyDigits Programms und ihren Partnerunternehmen zu Marktforschungs- und schriftlichen Beratungs- und Informationszwecken (Werbung) über Produkte und Dienstleistungen der jeweiligen Partnerunternehmen gespeichert, verarbeitet und genutzt werden. […] Sind Sie nicht einverstanden, streichen Sie die Klausel […] (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. September 2008

    BGH Urteil vom 16.07.2008, Az. VIII ZR 348/06
    § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BGB; §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG; § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn die Einwilligung des Kunden in die Zusendung von Werbung (auch per E-Mail) fingiert wird. Im vorliegenden Fall war ein entsprechendes Auswahlkästchen zu markieren, wenn die vom Betreiber eilfertig angenommene Einwilligung doch nicht erteilt werden sollte. Die Erklärung „Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird“ sei unzulässig und halte der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betreffe. Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betreffe, unterliege sie nicht der Inhaltskontrolle.  Ebenfalls nicht der AGB-Inhaltskontrolle unterliegt die Klausel:  „Wenn Sie am Payback-Programm teilnehmen, werden … Ihr Geburtsdatum … benötigt. … „. Die Entscheidung dürfte auch für die Einbindung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Relevanz haben, wenn deren Kenntnisnahme in einem entsprechenden Auswahlkästchen vormarkiert ist. (mehr …)

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