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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 19. November 2015

    FG Münster, Urteil vom 16.09.2015, Az. 7 K 781/14 AO
    § 100 Abs. 1 S. 1 FGO, § 119 Abs. 1 AO, § 316 AO, § 857 Abs. 1 ZPO

    Das FG Münster hat entschieden, dass bei einer Domain-Pfändung nicht die Domain selbst, sondern die schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag zustehen, gemäß § 857 Abs. 1 ZPO zu pfänden sind. Eine Internet-Domain als solche sei kein „anderes Vermögensrecht“ i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain komme keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichneten sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewährten, der vom Gesetzgeber begründet worden sei und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden könne. Eine Internet-Domain sei lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruhe, dass eine Internet-Domain nur einmal vergeben werde, sei allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründe kein absolutes Recht i. S. v. § 857 Abs. 1 ZPO. Die Vergabestelle hatte sich in diesem Fall erfolglos gegen eine Pfändung durch das zuständige Finanzamt gewehrt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 12. Oktober 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.08.2012, Az. 31 C 2224/11
    § 840 ZPO

    Das AG Frankfurt hat entschieden, dass die Denic nicht per se als Drittschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen Ihrer Vertragspartner (Domaininhaber) haftet. Schlage die Verwertung von gepfändeten Domains fehl, weil der Schuldner wie vorliegend die Domainverträge zuvor auf eine andere Person übertragen habe und deshalb der Provider einem Inhaberwechsel auf eine vom Gläubiger bezeichnete Person nicht zustimme, könne kein Schadensersatz von der Denic in Höhe der entgangenen Versteigerungserlöse verlangt werden. Gescheitert sei die Verwertung letztendlich an einem unzureichenden Pfändungsbeschluss, der keine konkreten Leistungsverbote gegenüber der Denic ausspreche. Da die Übertragung der Domainverträge durch den Schuldner auf eine andere Person nicht durch den Pfändungsbeschluss erfasst worden sei, könne die Ausführung der Übertragung durch die Denic nicht zu deren Haftung führen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. Mai 2010

    OLG Brandenburg, Urteil vom 15.04.2010, Az. 2 U 26/08
    §§ 283 AO; 434 ff BGB;
    § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass das Finanzamt, wenn es als Verkäufer gepfändeter Möbel im Internet auftritt, nicht für sachlich falsche Angaben verantwortlich zu machen ist und der  Ausschluss der Gewährleistung aus § 283 AO für den Verkauf gepfändeter Gegenstände auch für Internetverkäufe solcher Möbel anwendbar ist. Auf die genaue Art der Veräußerung komme es für § 283 nicht an, sofern Gegenstand des Verkaufs ein gepfändeter Gegenstand sei. Damit solle das Vollstreckungsverfahren von materiellrechtlichen Problemen freigehalten werden. Im entschiedenen Fall hatte das Finanzamt in der Auktion eine inkorrekte Altersangabe eines Sekretärs getätigt. Die Übernahme einer freiwilligen Beschaffenheitsgarantie konnte das Gericht in der getätigten Altersangabe, die in der Auktion als Fettdruck hevorgehoben war, auch nicht erkennen. Der Wille, für diese Eigenschaft des Möbelstücks im Sinne einer Garantie einstehen zu wollen, sei weder ausdrücklich noch konkludent vermittelt worden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass nach den oben dargestellten Umständen für den Kläger deutlich erkennbar gewesen sei, dass der Beklagte nicht über besonderen eigenen Sachverstand bezüglich der Beurteilung des angebotenen Sekretärs verfügt und der Beklagte solchen Sachverstand auch nicht für sich in Anspruch genommen habe. Die Beurteilung des Alters bzw. des Wertes antiquarischer Möbel falle für jeden offensichtlich nicht in den üblichen Aufgabenbereich des Finanzamtes.

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