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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Februar 2010

    BGH, Urteil vom 24.02.2010, Az. VIII ZR 71/09
    § 474 Abs. 1 S. 2 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass dass eine von einem Pferdezuchtverband veranstaltete Pferdeauktion, die von einem öffentlich bestellten Versteigerer durchgeführt wird, nicht dem Verbrauchsgüterkaufrecht unterfällt. Insoweit sei der in § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Ausnahmetatbestand des Verkaufs gebrauchter Sachen in einer öffentlichen Versteigerung erfüllt. Diese Vorschrift lautet: „Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.“ Die Ausnahme von der Anwendbarkeit der Verbrauchsgüterkaufvorschriften ist zwar nur dann hinnehmbar, wenn der Versteigerer aufgrund seiner Person eine gesteigerte Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Versteigerung einschließlich einer zutreffenden Beschreibung der angebotenen Gegenstände bietet. Das sei jedoch bei einem öffentlich bestellten Versteigerer der Fall. Hingegen sei es nicht erforderlich, dass der Versteigerer selbst Veranstalter der Auktion ist. (mehr …)

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