Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Halle: Arzneimittel sind vom Widerrufsrecht ausgeschlossenveröffentlicht am 16. Oktober 2013
LG Halle, Urteil vom 08.01.2013, Az. 8 O 105/12
§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGBDas LG Halle hat – anders als das AG Köln (hier) – entschieden, dass bei Arzneimitteln ein Widerrufsausschluss bei Fernabsatzverträgen zulässig ist. (mehr …)
- AG Köln: Das Widerrufsrecht gilt auch für Arzneimittelveröffentlicht am 16. Oktober 2013
AG Köln, Urteil vom 31.05.2007, Az. 111 C 22/07
§ 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGBDas AG Köln hat entschieden, dass auch für Arzneimittel ein Widerrufsrecht gilt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Bonuspunkte in Apotheken doch zulässig?veröffentlicht am 8. November 2010
BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 98/08 (Bonuspunkte)
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWGDer BGH hat entschieden, dass zwar eine Bonuswerbung von Apotheken grundsätzlich gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt (siehe auch diese Entscheidung), jedoch bei lediglich geringwertigen Kleinigkeiten keine unangemessene unsachliche Beeinflussung stattfindet. Als lediglich geringwertig sah der Senat eine Publikumswerbung einer Apotheke an, bei der dem Kunden für jedes gekaufte Medikament ein Bonuspunkt auf einer Bonuskarte gutgeschrieben wird. Nach Erwerb von 10 Bonuspunkten erhielt der Kunde 10 EUR „Praxisgebühr“ erstattet oder eine Anrechnung in Höhe von 10 EUR auf den Kaufpreis eines nicht verschreibungspflichtigen Medikaments.
- BSG: Deutsche Arzneimittel-Preisvorschriften sind nicht auf Medikamente ausländischer Apotheken anwendbarveröffentlicht am 16. September 2010
BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az. B 3 KR 14/08 R
§ 129 Abs 5a SGB VDas Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass für nach Deutschland importierte Fertigarzneimittel Apothekenabgabepreise nicht gelten, weder aufgrund der Preisvorschriften nach dem AMG noch aufgrund des § 129 Abs 5a SGB V. Die inländischen Arzneimittel-Preisvorschriften sind folglich als klassisches hoheitliches Eingriffsrecht nicht auf Arzneimittel anwendbar, die sich außerhalb des Inlands befinden (BSG, Urteil vom 28.7.2008, Az. B 1 KR 4/08 R, RdNr 23 ff. = BSGE 101, 161). Der BGH hat jüngst eine entgegengesetzte Rechtsansicht verkündet und den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen.
- BGH: Bonussysteme der Apotheken können wettbewerbswidrig seinveröffentlicht am 16. September 2010
BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 193/07
§§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 S. 1 HWG; § 78 Abs. 2 S. 2, S. 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1, Abs. 4; § 3 AMPreisVODer BGH hat in einer Reihe von zusammengefassten Verfahren entschieden, dass Bonussysteme von Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, etwa durch Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien nicht per se, aber nach den jeweiligen konkreten Umständen gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können. Die Kläger sahen in den Bonussystemen Verstöße gegen die im Arzneimittelrecht enthaltenen Preisbindungsvorschriften sowie gegen das im Heilmittelwerberecht geregelte Verbot von Werbegaben. Der Senat wies darauf hin, dass § 7 Abs. 1 S. 1 HWG Werbegaben erlaube. Der BGH ahbe eine Werbegabe im Wert von 1,00 EUR noch als zulässig angesehen, bei einer Werbegabe im Wert von 5,00 EUR dagegen eine spürbare Beeinträchtigung bejaht. (mehr …)
- LG Köln: Bei dem Versand von Arzneimitteln ist die Arzneimittelpreisverordnung zu beachten, auch durch Apotheken im Auslandveröffentlicht am 3. Dezember 2008
Landgericht Köln, Urteil vom 23.10.2008, Az. 31 O 353/08
§§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 S. 1 UWG, § 7 Abs. 1 S. 1 HWG, §§ 78 AMG, 1, 3 AMPreisVDas LG Köln hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass bei einem Onlinehandel mit Arzneimitteln die Arzneimittelpreisverordnung, und zwar insbesondere das Gebot eines einheitlichen Apothekenabgabepreises für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel gemäß den §§ 78 AMG, 1, 3 AMPreisV, zu beachten ist und zwar auch durch ausländische Apotheken oder Pharmazeutika-Händler, wenn deren Angebote auf den deutschen Markt ausgerichtet sind und auch die Auslieferung in Deutschland über regionale Apotheken erfolgt. Das Gericht stellte fest, dass der einheitliche Apothekenverkaufspreis einen ruinösen Preiswettbewerb unter den Apotheken verhindern und damit eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen solle. Für die Gefährdung dieses Regelungszwecks sei es unerheblich, ob die Festpreise von einer Apotheke im In- oder im Ausland unterboten würden.