IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtApple ist nicht nur hierzulande erpicht, Produktplagiate zu stoppen, sondern geht auch in China gegen vermeintliche Nachahmer vor. So hat der US-amerikanische Konzern mit etwas Druck auf den chinesischen Hersteller Meizu – Produzent des Meizu M8 – und Nachhilfe beim örtlich zuständigen Patentamt wohl einen Produktions- und Verkaufsstop bewirkt. Gegen das Verbot, den Lagerbestand abverkaufen zu dürfen, will das chinesische Unternehmen dem Vernehmen nach vorgehen.

  • veröffentlicht am 8. Februar 2010

    Gefeiert wurde sie, Helene Hegemann, 17 Jahre, als Autorin des Buches „Axolotl Roadkill“. Über das Werk schrieb z.B. die Süddeutsche Zeitung: „Das Buch ist phänomenal. Und die Autorin ist ein Phänomen.“ Die Frankfurter Allgemeine Zeitung meinte, dass man das Buch „als großen Coming-of-age-Roman der Nullerjahre lesen“ könne. Nun fand der selbsternannte „Twitter-Transmitter“ und Blogger Deef Pirmasens heraus, dass das Werk nicht gänzlich frei sei von überraschend ähnlichen Anlehnungen an ein Werk des Berliner Bloggers Airen mit dem Titel „Strobo“. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Oktober 2009

    BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 98/06 (vgl. auch BGH, Urteil vom 14.05.2009, Az. I ZR 99/06)
    §§ 2 Abs. 1 Nr. 4; 23 S. 1; 97 Abs. 1 S. 2 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass der Verletzergewinn, welcher aus einer fremde Urheberrechte verletzenden Bearbeitung gezogen wird, nur insoweit herauszugeben ist, als er auf der Rechtsverletzung beruht (vgl. für das Urheberrecht BGH, Urteil vom 30.01.1959 – I ZR 82/57, GRUR 1959, 379, 380 – Gasparone; Urteil vom10.7.1986 – I ZR 102/84, GRUR 1987, 37, 39 f. – Videolizenzvertrag; BGHZ 150, 32, 42 – Unikatrahmen; für das Markenrecht BGH, Urteil vom 06.10.2005 – I ZR 322/02, GRUR 2006, 419 Tz. 15 – Noblesse; für das Geschmacksmusterrecht BGH, Urteil vom 13.07.1973 – I ZR 101/72, GRUR 1974, 53, 54 – Nebelscheinwerfer; BGHZ 145, 366, 375 – Gemeinkostenanteil; für den wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz BGHZ 119, 20, 29 – Tchibo/Rolex II; BGH GRUR 2007, 431 Tz. 37 – Steckverbindergehäuse). Bei der urheberrechtsverletzenden Verwertung einer Bearbeitung komme es insoweit maßgeblich darauf an, inwieweit der Entschluss der Käufer zum Erwerb der Bearbeitung gerade darauf zurückzuführen sei, dass diese die Züge erkennen lasse, auf denen der Urheberrechtsschutz des benutzten Werkes beruhe. (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2009, Az. 308 O 200/09
    §§ 2, 16, 17, 19a, 97 UrhG

    In dieser Entscheidung des LG Hamburg war über die Urheberrechtswidrigkeit eines Buches zu urteilen, welches sich unverkennbar an die „Pippi Langstrumpf“-Bücher der schwedischen Autorin Astrid Lindgren anlehnte. Der Antragsgegner hatte das von ihm verfasste Werk „Die doppelte Pippielotta“ über seine Webseite zum Verkauf angeboten und darüber hinaus auf dieser Webseite eine umfangreiche Leseprobe zur Verfügung gestellt. Er vertrat die Auffassung, dass es sich bei seinem Werk um eine freie (und damit erlaubte) Bearbeitung der Vorlage von Lindgren handele. Für eine solche Bearbeitung hatte der BGH jedoch in der Entscheidung „Laras Tochter“ strenge Kriterien aufgestellt. Ein selbständiges Werk unter freier Benutzung eines geschützten Werkes setze daher voraus, dass „die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen“. In der Regel geschehe dies, indem „die dem geschützten älteren Werk entlehnten Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass … das ältere [Werk] … nur noch als Anregung zu neuem, selbständigen Werkschaffen erscheint“.
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  • veröffentlicht am 11. August 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.04.2009, Az. 37 O 41/09
    §§ 2, 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Düsseldorf hat in dieser einstweiligen Verfügung den Antragsgegner verpflichtet, den Vertrieb von urheberrechtlich geschützten Möbelstücken, welche als Werke angewandter Kunst geschützt waren, zu unterlassen. Von Interesse ist der Beschluss deshalb, weil das Möbelstück nicht nur, wie häufig gefordert, merkmalsmäßig umschrieben, sondern offensichtlich bildlich wiedergegeben wurde und die Merkmale lediglich ergänzende Funktion besaßen („… untersagt,  im Rahmen geschäftlicher Handlungen das nachstehend wiedergegebene Möbelstück  …  mit den folgenden Merkmalen – elliptische Form des Korpus, …„). Zu der Frage, wann ein Möbelstück als Werk angewandter Kunst einzustufen ist, hat das LG Hamburg entschieden (Link: LG Hamburg). (mehr …)

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 27.08.2008, Az. 5 U 38/07
    §§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG a.F., 287 ZPO

    Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, in welcher Höhe Schadensersatz und Lizenzgebühren zu entrichten sind, wenn mit Nachahmungen von Dessous, hier einem Büstenhalter und einem String-Tanga Modell, gehandelt wird und auf der Produktverpackung ein Bild des Originals abgedruckt ist. Die Richter wiesen dabei in der Urteilsbegründung „aus eigenem Wissen“ (!) darauf hin, dass beim Erwerb von Damenunterwäsche die äußere Gestaltung des Produkts von sehr großer Bedeutung ist. Von dem erzielten Gewinn der Beklagten sei dann auch lediglich der Anteil herauszugeben, der darauf beruhe, dass die Nachahmungen ein dem Original ähnliches Erscheinungsbild hätten. Je ähnlicher die Nachahmung dem Original sei, desto höher sei dieser Anteil anzusetzen. Vorliegend schätzten die Richter den fraglichen Anteil auf 60% des Gesamtgewinns. Für die Benutzung des klägerischen Originalbüstenhalters auf der Verpackung der Beklagten seien weiterhin fiktive Lizenzgebühren zu entrichten.  Diese schätzte das Gericht auf 1% des mit dem BH erzielten Bruttoumsatzes. Dabei wurde die erhebliche Schadenersatzverpflichtung für den Vertrieb der Nachahmungen selbst mit einberechnet.

    Das Urteil ist mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 21.01.2010, Az. I ZR 155/08 rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 23. März 2009

    LG München I, Urteil vom 03.12.2008 , Az. 21 O 23120/00
    § 97 UrhG

    Das LG München I hat in diesem Fall entschieden, dass es für eine Urheberrechtsverletzung einer bewussten Übernahme eines fremden Werkes nicht bedarf. Im entschiedenen Fall ging es um ein Plagiat des Gitarrensolos im Song „Still got the Blues“ (1990), welches laut Behauptung des Klägers aus dessen Werk „Nordrach“ (1974) entnommen worden sei. Dieses Werk sei allerdings nie auf Tonträger erhältlich gewesen und nur auf Live-Konzerten und einmal im Radio zu hören gewesen. Trotzdem entschieden die Richter auf Grund der frappierenden Ähnlichkeit der Gitarrensoli, dass eine Urheberrechtsverletzung vorläge. Sie konnten weder ausschließen, dass der Beklagte das Werk des Klägers gehört habe noch dass er sich das Stück über einen Zeitraum von 16 Jahren merken konnte. Was das Gericht dem Kläger nicht zusprechen konnte, war ein Unterlassungsanspruch, denn der Kläger hatte ebenfalls die Führung als Mitkomponist bei der GEMA gefordert – entweder der Kläger solle die Verbreitung des Plagiats unterbinden oder an dessen Verwertung partizipieren wollen, beides ginge jedenfalls nicht (JavaScript-Link: Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 26. November 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 07.10.2008, Az. 5 W 267/08
    §§ 14 Abs. 2, 5 MarkenG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits der Verkauf von 3 gleichartigen T-Shirts auf der Auktionsplattform eBay als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Es handelte sich im entschiedenen Fall um 3 identische T-Shirts, die Plagiate einer bekannten Marke darstellten. Das Gericht sah es als „überwiegend wahrscheinlich“ an, dass ein Posten gleichartiger Plagiate erworben worden war, um diese sukzessiv zur Gewinnerzielung zu verkaufen.  Die Version des Antragsgegners, die T-Shirts für eine Skatrunde gekauft und sie bei Nichtgefallen zur Schadensminderung weiter verkauft zu haben, erachtete das Gericht als nur „denkbar“. Die Selbsteinstufung des Verkäufers als privater Anbieter wurde  ebenfalls als unerheblich angesehen. Diese Entscheidung verschärft die bereits vom LG Frankfurt aufgestellten Voraussetzungen, nach der gewerbliches Handeln bei 10 Verkäufen bejaht wurde (? bitte klicken Sie auf diesen Link: LG Frankfurt).
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  • veröffentlicht am 24. November 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 2a O 314/07
    §§
    14 II Nr. 1, V; 14 VI MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden – und bleibt damit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – dass eine Haftung eines Plattformbetreibers für Markenverletzungen der auf dieser Plattform tätigen Verkäufer nur in sehr engen Grenzen bejaht werden kann. Der BGH hatte dies bereits für die Internethandelsplattform eBay in dieser Form entschieden (? Bitte klicken Sie auf diesen Link: BGH). Das LG Düsseldorf setzt diesen Weg fort, indem es klarstellt, dass die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen auch für eine Plattform gelten, deren Mitglieder nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Das Gericht war der Auffassung, dass es für den Abmahnenden zumutbar ist, beim Plattformbetreiber zunächst eine Anfrage nach der Identität des verletzenden Verkäufers zu stellen oder – wie es im vorliegenden Fall möglich gewesen wäre – sich auf der Plattform selbst einzuloggen und dadurch Zugriff auf die ihn interessierenden Daten zu erlangen. Eine Haftung des Plattformbetreibers selbst sei jedenfalls nur dann gegeben, wenn zumutbare Prüfungspflichten verletzt worden seien. Eine Pflicht, alle Angebote sämtlicher Verkäufer vor Feilhaltung auf der Plattform zu überprüfen, gäbe es jedenfalls nicht.
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  • veröffentlicht am 18. August 2008

    BGH, Urteil vom 19.04.2007, Az. I ZR 35/04 (Internet-Versteigerung II)
    § 10 Satz 1 TMG, Art. 98 Abs. 1
    Gemeinschaftsmarkenverordnung, Art. 11 Satz 3 Richtlinie 2004/48/EG

    Der BGH hat entschieden, dass die Firma eBay als Betreiberin der bekannten Internethandelsplattform auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn sie zulässt, dass Dritte über die Plattform gefälschte Markenprodukte verkaufen. In dem zur Entscheidung vorliegenden Fall wurden von Dritten Plagiate der bekannten „Rolex“-Uhren vertrieben. Dass es sich um Fälschungen handelte, ging bereits aus den Angebotstiteln oder spätestens aus den Artikelbeschreibungen hervor. Die Inhaber der Marke „Rolex“ nahmen daraufhin eBay auf Unterlassung in Anspruch. Der BGH gab den Klägern recht. Das Haftungsprivileg für Diensteanbieter gemäß § 10 TMG gelte nach Ansicht des BGH nicht für Unterlassungsansprüche. eBay hafte als Störer, wenn zugelassen werde, dass eindeutig als rechtsverletzend erkennbare Angebote auf der Internetplattform veröffentlicht werden. Diese Haftung ergebe sich dann, wenn zumutbare Prüfungspflichten (z.B. Filtersoftware, Suchsystem) verletzt worden seien. Für Angebote, die durch die verwendete Software und Suchsysteme nicht als rechtsverletzend erkennbar seien, liege hingegen kein Verschulden seitens der Plattformbetreiber vor.

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