IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. Dezember 2008

    OLG Brandenburg, Urteil vom 13.06.2006, Az. 6 U 114/05
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 UWG, 12, 1004, 823 BGB

    Das OLG Brandenburg hat in diesem Urteil deutlich gemacht, dass der Betreiber einer Internethandelsplattform nicht für Verstöße seiner Mitglieder gegen das Jugendschutzgesetz verantwortlich ist. Nach dem Willen der Verfügungsklägerin soll es der Verfügungsbeklagten sinngemäß untersagt werden, ihre Internet-Plattform in der Art eines Auktionshauses mit der Möglichkeit des Bezuges von Bildmaterial zu betreiben, ohne in geeigneter Weise sicher zu stellen, dass indiziertes, insbesondere Altersbeschränkungen unterworfenes Bildmateri­al ausschließlich von berechtigten, nicht gesetzlichen Altersbeschränkungen (z. B. nach dem Jugendschutzgesetz) unterworfenen Personen erworben und bezogen werden kann. Dem erteilte das Oberlandesgericht eine Absage. Solange der Betreiber der Plattform keine keine Kenntnis von rechtswidrigen Angeboten habe, verstoße er nicht gegen geltendes Recht. Eine Pflicht zur Vorabprüfung bestehe nicht. Einem Diensteanbieter sei es nicht zuzumuten, je­des in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot dar­auf zu prüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt seien. Erlange der Diensteanbieter allerdings Kenntnis von Verletzungs­handlungen, so sei er verpflichtet, die entsprechenden Angebote unverzüglich zu sper­ren. Im vorliegenden Fall hatte der Betreiber der Plattform nach Kenntnis von den Angeboten jugendgefährdenden Inhaltes diese Angebote aus dem Netz entfernen lassen. Dies reiche, so das OLG Brandenburg, auch aus.
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  • veröffentlicht am 2. Dezember 2008

    Laut einer Studie des Forschungsinstituts ibi research an der Universität Regensburg (Studie) verlieren die Internethandelsplattformen wie eBay und Amazon gegenüber dem Verkauf über Onlineshops bei kleineren Onlinehändlern zunehmend an Bedeutu berichtete, dass knapp die Hälfte der Befragten der Studie erst seit weniger als drei Jahren über das Internet verkaufe, über 90 Prozent täten dies mit einem eigenen Webshop. Dabei seien allein in den ersten neun Monaten 2008 genauso viele neue Shops eröffnet worden wie jeweils in den beiden vorangegangenen Jahren. Das zeige der Vergleich mit Umfrageergebnissen aus 2006 und 2007. Nur jeder fünfte Befragte biete seine Waren über eine Verkaufsplattform an, knapp 30 Prozent unterhielten zudem ein Ladengeschäft. Der Vertrieb über Auktionsplattformen habe nach Erkenntnissen der Marktforscher an Bedeutung verloren: Nur 27 Prozent böten ihre Waren auch auf Versteigerungsportalen an – wobei eBay mit einem Anteil von über 90 Prozent klar dominiere. Im Vergleich zum Vorjahr sei die Nutzung des Vertriebsweges Auktionsplattformen jedoch um 15 Prozent zurückgegangen. (heise-News).

  • veröffentlicht am 24. November 2008

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az. 2a O 314/07
    §§
    14 II Nr. 1, V; 14 VI MarkenG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden – und bleibt damit in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – dass eine Haftung eines Plattformbetreibers für Markenverletzungen der auf dieser Plattform tätigen Verkäufer nur in sehr engen Grenzen bejaht werden kann. Der BGH hatte dies bereits für die Internethandelsplattform eBay in dieser Form entschieden (? Bitte klicken Sie auf diesen Link: BGH). Das LG Düsseldorf setzt diesen Weg fort, indem es klarstellt, dass die vom BGH aufgestellten Voraussetzungen auch für eine Plattform gelten, deren Mitglieder nicht auf den ersten Blick erkennbar sind. Das Gericht war der Auffassung, dass es für den Abmahnenden zumutbar ist, beim Plattformbetreiber zunächst eine Anfrage nach der Identität des verletzenden Verkäufers zu stellen oder – wie es im vorliegenden Fall möglich gewesen wäre – sich auf der Plattform selbst einzuloggen und dadurch Zugriff auf die ihn interessierenden Daten zu erlangen. Eine Haftung des Plattformbetreibers selbst sei jedenfalls nur dann gegeben, wenn zumutbare Prüfungspflichten verletzt worden seien. Eine Pflicht, alle Angebote sämtlicher Verkäufer vor Feilhaltung auf der Plattform zu überprüfen, gäbe es jedenfalls nicht.
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  • veröffentlicht am 15. September 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2007, Az. I-20 U 17/07
    § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG, §§ 2 Nr. 1 TMG, 5 Abs. 1 TMG

    Das OLG Düsseldorf ist der zutreffenden Rechtsansicht, dass die Impressumspflicht  auch dort Geltung hat, wo sich ein Onlinehändler für die Wiedergabe seines Angebots einer Internethandelsplattform bedient. Nachdem dies für die Plattformen www.ebay.de und www.amazon.de hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte, wurde nunmehr darauf hingewiesen, dass auch www.mobile.de davon erfasst sei. Der Einwand des angegriffenen Onlinehändlers, er habe unter www.mobile.de nur geworben, ohne dass es dort eine unmittelbare Bestellmöglichkeit gegeben habe, so dass nicht er, sondern lediglich der Betreiber von www.mobile.de, impressumspflichtiger Diensteanbieter im Sinne des Gesetzes sei, wurde verworfen. Gemäß § 2 Nr. 1 TMG sei ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalte oder den Zugang zur Nutzung vermittele. Dabei sei, wie bereits vom OLG Frankfurt a.M. entschieden, auch eine bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeiten als ein Telemediendienst anzusehen. Das Urteil hat auch für Handelsplattformen wie z.B. www.azubo.de, www.booklooker.de, www.abebooks.de, www.hood.de, www.yatego.de oder www.electronicscout24.de Geltung.

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