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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. Februar 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 29.10.2009, Az. 4 U 145/09
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG; 312 d BGB

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass einem Onlinehändler, der seine Angebote über eine von einem Dritten betriebene Verkaufsplattform vertreibt, technische Fehler des Plattformbetreibers nicht zugerechnet werden können, da der Betreiber nicht als Beauftragter des Händlers anzusehen ist. Jedoch sei der Anbieter verpflichtet, bei Entdeckung von technischen Pannen unverzüglich für deren Entfernung zu sorgen. Auf der anderen Seite hafte der Plattformbetreiber jedoch auch nicht für Wettbewerbsverstöße der einzelnen Anbieter. Er sei im Verhältnis zu Dritten wie ein Vermieter des Anbieters anzusehen. Im entschiedenen Fall hatte die Antragsgegnerin unstreitig in mehreren Angeboten zwei widersprechende Widerrufsbelehrungen abgebildet. Eine Belehrung war korrekt, die andere, die in einem dafür vorgesehenen Textfeld abgedruckt war, enthielt inhaltliche Fehler und war zudem im gesamten Text mit so genannten Steuerzeichen durchsetzt, die eine Lesbarkeit extrem erschwerten.

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