Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BVerwG: Ein Poker-Turnier wird noch nicht zum unerlaubten entgeltlichen Glücksspiel, wenn eine Teilnahmegebühr zu entrichten istveröffentlicht am 27. Januar 2014
BVerwG, Urteil vom 22.01.2014, Az. 8 C 26.12
§ 284 StGB, § 3 Abs. 1 GlüStVDas BVerwG hat entschieden, dass ein Poker-Turnier nicht allein deshalb zum unerlaubten entgeltlichen Glücksspiel wird, weil die Spieler eine Teilnahmegebühr zu entrichten haben. Zur Pressemitteilung Nr. 5/2014 des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.2014: (mehr …)
- Gefahr des Glücksspiels – Poker-Betrug in den USAveröffentlicht am 2. Oktober 2011
Wie das Nachrichtenmagazin heise online berichtet, sollen die Betreiber einer von den USA aus geführten Poker-Webseite die Spieler um ca. 440 Millionen Dollar betrogen haben. Der Vorstand des Unternehmens „Full Tilt Poker“ hatte versichert, dass alle Einlagen der Nutzer sicher und jederzeit verfügbar seien, tatsächlich hat die US-Staatsanwaltschaft jedoch herausgefunden, dass nicht alle Nutzer gleichzeitig hätten ausbezahlt werden können und der Vorstand sich an den Einlagen bedient hatte. Der BGH hatte erst kürzlich entschieden, dass das Verbot, Glücksspiele im Internet anzubieten, wirksam ist, weil dies der Suchtbekämpfung, dem Jugendschutz und der Betrugsvorbeugung diene.
- LG Hamburg: FC Bayern München darf nicht für Anbieter unerlaubten Glückspiels Bandenwerbung betreibenveröffentlicht am 9. Mai 2010
LG Hamburg, Urteil vom 05.03.2010, Az. 406 O 43/09
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG; §§ 4, 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStVDas LG Hamburg hat entschieden, dass es dem FC Bayern München u.a. verboten ist, auf Fußball-Sportveranstaltungen mit Bandenwerbung für den Glücksspielanbieter f..-b..com zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wie nachstehend abgebildet … solange auf der Domain b…com erlaubnispflichtige Glücksspiele, insbesondere Spielbank-Glücksspiele, in Deutschland ohne das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis angeboten werden. (mehr …)
- LG Düsseldorf: 950.000 EUR Streitwert bei Wettbewerbsverstoß durch verbotenes Glücksspiel und zur Rechtmäßigkeit des Glücksspielverbotsveröffentlicht am 5. März 2010
LG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2009, Az. 12 O 554/08
§§ 3 Abs. 1; 4 Nr. 11; 8 Abs. 1 UWG; §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 4 GlüStVDas LG Düsseldorf hat es einem Anbieter von Wettdienstleistungen untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs selbst oder durch Dritte über das Internet in Deutschland befindlichen Personen die Möglichkeit anzubieten oder zu verschaffen, entgeltliche Sportwetten zu festen Gewinnquoten einzugehen oder abzuschließen und/oder über das Internet in Deutschland entgeltliche Sportwetten zu festen Gewinnquoten zu bewerben und/oder bewerben zu lassen. Dem Verfahren wurde ein Streitwert von 950.000 EUR zu Grunde gelegt. (mehr …)
- Glücksspiel-Studie: Online-Poker macht nicht süchtiger als Stammtisch-Pokerveröffentlicht am 20. August 2009
Nach einer Pressemitteilung der bwin AG hat die Division on Addictions, Cambridge Health Alliance, ein Harvard Medical School Teaching Affiliate im Rahmen einer langjährigen Partnerschaft mit bwin, einem namhaften Online-Gaming-Anbieter, eine Studie zum Online-Poker vorgestellt. Es soll sich weltweit um die erste epidemiologische Studie zum Online-Poker überhaupt handeln. Dabei seien 3.445 Online-Pokerspieler über die Dauer von zwei Jahren untersucht worden. Ergebnis: a) Online-Gaming weise kein höheres Problempotenzial als Offline-Gaming auf. b) Maßnahmen im Bereich Responsible Gaming zeigten Wirkung (JavaScript-Link: Pressemitteilung).
- VG Trier: Pokerturnier mit fixem Geldeinsatz ist kein Glücksspielveröffentlicht am 6. Juli 2009
VG Trier, Urteil vom 03.02.2009, Az. 1 K 592/08
§§ 15 Abs. 2 GewO; 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStVDas VG Trier hat entschieden, dass ein Pokerturnier nicht unbedingt als Glücksspiel zu werten ist. Dabei kam es dem Gericht auf die Ausgestaltung des Turniers im Einzelnen an. Im vorliegenden Fall war für die Teilnahme ein Unkostenbeitrag als Startgeld in Höhe von 15,00 EUR zu entrichten; weiteren Einsätze mussten für das Spiel nicht getätigt werden. Als Preise waren Sachpreise im Wert von höchstens 60,00 EUR vorgesehen, die nicht, auch nicht zum Teil, aus den Startgeldern finanziert wurden. Damit sei für jeden Teilnehmer der „Verlust“ (15,00 EUR) gleich hoch, kalkulierbar und nicht zufallsabhängig; die Gewinnchancen wiederum seien nicht von der Höhe der Einsätze der Mitspieler abhängig. Damit unterfalle das Turnier nicht dem Glücksspielstaatsvertrag, sondern dem gewerblichen Spielrecht. Eine Verbotsverfügung des Landes Rheinland-Pfalz wurde aus diesem Grund aufgehoben.