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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 24. November 2010

    OLG Hamm, Urteil vom 01.06.2010, Az. I-4 U 224/09
    § 14 II Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Hamm hat im Rahmen der Beurteilung einer markenrechtlichen Abmahnung entschieden, dass für die eingetragene Wort-/Bildmarke „Pornofreunde“ keine bzw. nur eine geringe Unterscheidungskraft hinsichtlich der Organisation und Durchführung von Liveveranstaltungen etc. bestehe. Das Wortelement habe insoweit bereits nur überwiegend beschreibenden Charakter als „Freunde des Pornos“ und weise auf eine Freundschaft zu einer bestimmten Vorliebe hin. Er sei im Hinblick auf diese bloße Verknüpfung kaum anders zu werten als ein Sportsfreund oder Kunstfreund. Deswegen habe der Beklagte auch die Bezeichnung „Pornofreunde 2.0 ft. DJ T1″ mit einer von der Wort-/Bildmarke „Pornofreunde“ unterschiedlichen grafischen Gestaltung für die Durchführung einer Veranstaltung benutzen dürfen. Schon der textliche Teil in der Darstellung des Beklagten gerade auch unter Hervorhebung eines „DJ T1“ werde unterscheidungskräftig und anders genutzt. Vor allem finde sich dort gerade auch nicht die charakterisierende Brille, die den Bildbestandteil der Marke des Klägers ausmache, die Schreibweise sei anders und die Leuchtfarbe orange werde nicht verwendet. Optisch und gestalterisch seien die beiderseitigen Gestaltungen insoweit grundlegend verschieden, so dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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