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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 12. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBPatG, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 27 W (pat) 216/09
    § 54, § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 10 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass die Marke „Pornotube“ u.a. für die Dienstleistung „Unterhaltung“ eintragungsfähig ist bzw. nicht gelöscht werden muss. Die Antragstellerin für die Löschung hatte behauptet, dass der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft fehle, da es sich um eine rein beschreibende Angabe handele. Der englische Begriff „tube“ bedeute im Deutschen „Fernsehen“ oder „Kanal“ und werde im Deutschen auch so verstanden. Die angegriffene Marke stehe für einen Kanal, über den sexuelle Unterhaltung wiedergegeben werde. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Dass „tube“ ins Deutsche übersetzt „Fernsehen“ oder „Kanal“ bedeute, lasse sich lexikalisch nicht belegen. Auch ein Verständnis im Sinn eines Internetvideoportals lasse sich lexikalisch nicht nachweisen. Zum Zeitpunkt der Markeneintragung habe sich die Videoplattform „Youtube“ noch nicht so stark durchgesetzt, dass von einer gegenüber dem lexikalischen Verständnis geänderten Bedeutung des Wortes „tube“ als Internetvideoportal auszugehen wäre. Zum Volltext der Entscheidung:

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