Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: Porzellanmanufaktur kann gegen eBay Anspruch auf Auskunft über Identität eines eBay-Mitglieds bei offensichtlicher Markenverletzung im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzenveröffentlicht am 3. August 2012
LG Berlin, Urteil vom 13.02.2012, Az. 16 O 609/11
§ 19 Abs. 7 MarkenGDas LG Berlin hat entschieden, dass die Betreiberin der Internethandelsplattform eBay der Staatlichen Porzellan-Manufaktur Meissen ?Auskunft über den Namen und die Anschrift des Inhabers eines bestimmten Verkäuferkontos erteilen muss. Bei eBay wurde zuvor eine „Prunkschale Vase viele Verzierungen verm. Meissen mit blaue gekr. Schwertern“ mit zusätzlicher Darstellung der blauen Buchstaben R.B. angeboten. Die Porzellanmanufaktur sah sich durch dieses Angebot in ihren Markenrechten verletzt. Sie erklärte, dass sie zwar ein identisches Zeichen auf ihren Produkten nutze, nämlich blaue gekreuzte Schwerter. Sie verwende dieses Zeichen aber nicht in der hier angebotenen Form mit dem Buchstabenzusatz. Daher handele es sich um eine Fälschung. Um gegen den Anbieter bei eBay rechtlich vorgehen zu können, hatte die Manufaktur am 13.12.2011 im Eilverfahren eine Auskunftsverfügung zur Identität des Anbieters gegen eBay erwirkt, gegen die Widerspruch eingelegt worden war.
- OLG Jena: Zur unzulässigen Werbung mit dem Gründungsjahrveröffentlicht am 5. Juli 2009
OLG Jena, Urteil vom 02.04.2008, Az. 2 U 906/07
§§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3, 8 Abs. 1 UWGDas OLG Jena hat entschieden, dass ein Unternehmen nicht mit einem Gründungsjahr werben darf, wenn es zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der Warenproduktion begonnen hat. Die Parteien waren Wettbewerber auf dem Gebiet der Porzellanmanufaktur. Die Verfügungsbeklagte verwendete Werbematerialien und ein Signet (Bodenmarke), im Rahmen derer zusammen mit einem Bildzeichen und der Firma „Aelteste Volkstedter“ auf das Jahr 1760 Bezug genommen wurde. 1760 hatte Georg Macheleid nach seiner (Wieder-)Entdeckung des Porzellans ein Privileg durch den Fürsten Johann Friedrich von Schwarzburg-Rudolstadt erhalten. Noch bis zu einem Zeitpunkt im Jahre 2006 verwendete die Verfügungsbeklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger werbemäßig die Jahresangabe 1762. Diese setzte sie sodann auf 1760 zurück, worin die Verfügungsklägerin eine Irreführung der Verbraucher sah. (mehr …)