Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamburg: Anzeige eines Tabakkonzern mit Logos seiner Zigarettenmarken ist verbotene Tabakwerbungveröffentlicht am 4. Oktober 2009
OLG Hamburg, Urteil vom 19.08.2009, Az. 5 U 11/08
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 21 a Abs. 3 VTabakG
Das OLG Hamburg hat die Entscheidung des LG Hamburg vom 21.12.2007 in Sachen „indirekte Tabakwerbung“ (Link: LG Hamburg) im Wesentlichen aufgehoben. Die betriebene Imagewerbung sei im Grunde eine (verbotene) indirekte Werbung für die Tabakprodukte der Beklagten. Diese Werbung sei auch nicht von der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit abgedeckt. Die Nennungen der Zigarettenmarken seien zwar in sehr kleiner Schrift gehalten und befänden sich nach Art einer Fußnote am Ende der Anzeige. Andererseits seien sie trotz dieser kleinen Schriftgröße noch deutlich wahrnehmbar. Vor allem aber bestehe inhaltlich zwischen dem Text der Anzeige und den Nennungen der Marken der einzelnen Tabakerzeugnisse keinerlei Beziehung; der Text befasse sich allein mit dem Engagement der Beklagten in vielfältigen Taten und konkret mit der Auseinandersetzung mit der Problematik des Zigarettenkonsums und verweise wegen der Einzelheiten auf die Homepage der Beklagten oder deren Printausgabe. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit die einzelnen Tabakprodukte in irgendeiner Weise Teil der in der Anzeige getätigten Meinungsäußerung sein könnten. Die Benennung auch einzelner Tabakprodukte sei jedenfalls dann nicht mehr von ihrer Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn sie – wie hier – gänzlich beziehungslos zu dem übrigen Anzeigentext erfolge. - LG Hamburg: Anzeige eines Tabakkonzern mit Logos seiner Zigarettenmarken ist keine Tabakwerbung, sondern „positive Imagewerbung“?veröffentlicht am 14. Juli 2009
LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2007, Az. 408 O 196/07
§§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 21 a Abs. 3 VTabakGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Hersteller von Tabak Imagewerbung unter Angabe seiner Zigarettenmarke betreiben darf, ohne dass hierin ein Verstoß gegen das vorläufige Tabakgesetz zu sehen ist. Die Beklagte warb u.a. in einer Ausgabe des Monatsblatts für soziale Demokratie „vorwärts“ mit folgender Anzeige: „Verantwortung wird bei Reetsma groß geschrieben. Als Hersteller von Tabakprodukten sind wir uns unserer Verpflichtung gegenüber der Gesellschaft bewusst. Wir wissen, dass Rauchen bei Jugendlichen ein Grund zu ernsthafter Besorgnis ist. Unserer Meinung nach handelt es sich dabei um ein gesellschaftliches Problem, das gemeinsam zu lösen ist. Wir tragen unseren Teil dazu bei. So haben wir uns über die gesetzlichen Vorgaben hinaus freiwillig strenge Selbstbeschränkungen auferlegt. Beispielsweise setzen wir in unserer Werbung keine Fotomodelle ein, die unter 30 Jahre alt sind. Zudem werben wir nicht mit Prominenten. Besuchen Sie unsere Internetseite, um noch mehr über uns und unsere Maßnahmen zum Jugendschutz zu erfahren.“ Unterhalb dieses Textes waren in kleinem Format insgesamt sieben Marken von Tabakprodukten aufgeführt, die aus dem Hause der Beklagten stammten und von ihr vertrieben wurden. (mehr …)