Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Hamburg: Unterlassungsanspruch anerkennen, dann Zugang der Abmahnung bestreiten und Kostenlast bestreiten? Zulässig!veröffentlicht am 11. Mai 2009
LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 327 O 583/08
§§ 91, 93 ZPODas LG Hamburg hat entschieden, dass, auch wenn der in einer einstweiligen Verfügung formulierte Unterlassungsanspruch anerkannt wird, mit Erfolg gegen die Kostenlast einer einstweiligen Verfügung protestiert werden kann. Im vorliegenden Fall war eine Abmahnung ausgesprochen worden, auf welche der Abmahnungsgegner aber nicht reagiert hatte. Daraufhin hatte der Antragssteller eine einstweilige Verfügung erwirkt, welche der Antragsgegner sofort mit Ausnahme der Kostenentscheidung, nach der er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, als endgültige Regelung anerkannte. Mit einem Widerspruch wandte sich der Antragsgegner sodann gegen den Bestand der Kostenentscheidung. Er vertrat die Ansicht, keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben zu haben, so dass die Antragstellerin gemäß § 93 ZPO die Kosten des Rechtstreits zu tragen habe. (mehr …)