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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2013

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.10.2013, Az. 4 U 95/13
    § 7 Abs. 1 HWG

    Das OLG Karlsruhe hat in einem von der Wettbewerbszentrale geführten Verfahren entschieden, dass ein Prämienprogramm eines Brillenglasherstellers, wo bei der Orderung bestimmter Brillengläser durch gewerbliche Abnehmer Sammelpunkte vergeben werden, unzulässig ist. Diese Sammelpunkte konnten gegen Prämien wie beispielsweise Verkaufsschulungen umgetauscht werden. Das OLG war der Auffassung – im Gegensatz zur Vorinstanz – dass es sich um nach dem Heilmittelwerbegesetz nicht erlaubte Zuwendungen handele, nicht um bloße unentgeltliche „Werbehilfen“. Auf Grund des Angebots z.B. kostenloser Schulungen sei der Beeinflussungsgrad dieser Zugaben als hoch anzusehen, da die Unternehmer sich dadurch eigene Aufwendungen ersparen könnten.

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