Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Mönchengladbach: Die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr in den AGB eines Darlehensvertrags ist unzulässigveröffentlicht am 11. April 2013
AG Mönchengladbach, Urteil vom 20.03.2013, Az. 36 C 25/13
§ 307 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 BGB
Das AG Mönchengladbach hat entschieden, dass die Festlegung einer Bearbeitungsgebühr in den AGB eines Darlehensvertrags unwirksam ist, da der Darlehensnehmer dadurch unangemessen benachteiligt wird. Der Preis für die von dem Darlehensgeber geschuldete Überlassung eines Geldbetrages auf Zeit sei laut der gesetzlichen Regelung allein der Zins. Die Bearbeitungsgebühr sei hingegen ein einmaliges Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags auf Gewährung eines Privatkredites und stelle somit allgemeine Geschäftskosten dar, deren Erstattung das Gesetz nicht vorsehe. Zum Volltext der Entscheidung: - AG Bonn: In Bank-AGB festgelegte Bearbeitungsgebühr für einen Kreditvertrag kann unwirksam seinveröffentlicht am 5. Dezember 2012
AG Bonn, Urteil vom 30.10.2012, Az. 108 C 271/12
§ 307 BGBDas AG Bonn hat entschieden, dass ein in einem Kreditvertrag festgelegtes Bearbeitungsentgelt (hier: 1.200,00 EUR für einen Kredit von 40.000,00 EUR) unwirksam ist, wenn es sich um eine AGB-Klausel handelt. Eine solche Klausel sei als unzulässige Preisnebenabrede unwirksam. Es handele sich um ein Entgelt für eine Leistung, die der Verwender der AGB von Gesetz wegen sowieso erbringen müsse (Kapitalüberlassung durch den Darlehensgeber) und für die keine zusätzliche Vergütung anfalle. Daher sei die Gebühr zzgl. Zinsen dem Kläger zu erstatten. Zum Volltext der Entscheidung: