Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Passau: Werbung mit „Räumungsverkaufs“-Preisen im Handel mit Orientteppichen kann unlauter seinveröffentlicht am 2. Februar 2009
LG Passau, Urteil vom 03.11.2008, Az. 1 HK O 9/08
§§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 2 UWGDie Erscheinung eines mit Räumungsverkaufs-Preisen werbenden Teppichhändlers ist Alltag geworden. Mitunter ist dem durchschnittlichen Passanten nicht einmal bekannt, dass das Ladengeschäft, welches in zuvor genannter Weise wirbt, in der Vergangenheit überhaupt eröffnet hatte. Der Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe kurz nach der Eröffnung des Ladenlokals ist nach Auffassung der Wettbewerbszentrale eine Masche geworden. „Das Firmenkonglomerat „Tratex“ mit Hauptsitz in Süddeutschland hat diese Praxis zwischenzeitlich so weit ausgebaut, dass im Wechsel Neueröffnungen und Räumungsverkäufe wegen Geschäftsaufgabe durch verschiedene GmbHs [der Verf.: u.a. Samtex GmbH] durchgeführt werden.“ so die Wettbewerbshüter. In dem nun vom LG Passau zu entscheidenden Fall war am 14.06.2007 eine Filiale in Passau mit einer „Neueröffnungswerbung“ beworben worden und am 19.10.2007 der Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe angekündigt worden. Das LG Passau verurteilte das Unternehmen zur Unterlassung, da das Geschäftsgebaren auf eine Forderung von Mondpreisen hinausliefe, die irreführend seien. Nach geltender Rechtslage muss zwar der frühere Preis vor der Preisreduzierung lediglich drei Monate lang gefordert werden; hier war das betreffende Ladengeschäft zwischenzeitlich längere Zeit geschlossen.
- LG Bochum: Werbung mit „Notfall-Maßnahme“ und „unsere gesetzliche Garantie“ ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 26. November 2008
LG Bochum, Urteil vom 06.02.2008, Az. 13 O 171/07
§§ 3, 4 Nr. 4, 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UWGDas LG Bochum hat mehrere Werbemaßnahmen für wettbewerbswidrig erklärt. Die Ankündigung einer Verkaufsaktion als „Notfallmaßnahme“ verstieße als Irreführung gegen das UWG, ebenso die Anspreisung einer „gesetzlichen Garantie“, da entgegen den Erwartungen des Verbrauchers keine durchsetzbare gesetzliche Garantie gegeben würde, sondern lediglich eine allgemeine Zusage von Spitzenimporten. Ebenfalls als Irreführung wertete das Gericht die Werbung mit Preisreduzierungen bis zu 75 %, da der vorgebliche volle Preis vor der Werbeaktion nicht über einen gewissen Zeitraum verlangt wurde. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass bei der Werbung mit zeitlich begrenzten Gutscheinen deutlich werden müsse, wann der Gültigkeitszeitraum ablaufe. Sonderöffnungszeiten, z.B. am Sonntag, müssen darüber hinaus dahingehend beschrieben werden, ob lediglich die Warenausstellung oder auch Beratung/Verkauf angeboten werden. Schließlich stellt das Gericht klar, dass die Werbung mit einer Spitzenposition („# 1 für echte Perser“) dann unlauter ist, wenn diese Spitzenposition nicht tatsächlich vorliegt.
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