IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDie Wettbewerbszentrale hat den Weltbild Verlag für die Newsletter-Werbung „Diese Preise unterbietet keiner. Sie sparen bis zu 80% gegenüber den Originalausgaben – und haben das gleiche Lesevergnügen!“ abgemahnt. Diese Werbung erwecke den Eindruck, dass es sich bei den beworbenen Titeln vergleichbare Ausführungen zur Original-Ausgabe handele. Dass sei jedoch nicht immer der Fall. So warb Weltbild u.a. für „Und hinter dir die Finsternis“ von Mary Higgins Clark mit einer Ersparnis von 35 % gegenüber dem Original für 19,95 EUR, wies jedoch nicht darauf hin, dass die Weltbild-Ausgabe mit einem flexiblen Einband versehen war (Soft-Cover oder „broschiert“) und keine Hardcover-Version darstellte. Ein solcher Preisvergleich sei irreführend.

  • veröffentlicht am 7. April 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Dortmund, Urteil vom 18.12.2008, Az. 16 O 134/08
    §§ 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 2 Nr. 2
    , 12 UWG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass es irreführend ist, ein Angebot mit einem „Sonderpreis“ zu bewerben, wenn der damit in Bezug gesetzte Ursprungspreis letztmalig sechs Monate zuvor gefordert worden ist. Es bestimme sich nach der Verkehrsauffassung, wann der Ursprungspreis als „veraltet“ gelte und somit nicht mehr als Vergleichspreis herangezogen werden könne. Gerade auf dem im entschiedenen Fall betroffenen Telekommunikationsmarkt gehe der Durchschnittsverbraucher nach Ansicht des Gerichts davon aus, dass es sich bei Angeboten um aktuelle Angebote handele, da auf diesem Sektor ein Preiswandel auf Grund der großen Konkurrenz in kurzen Zeitabständen möglich sei. Das Gericht befand auf dem Telekommunikationsmarkt eine Irreführung als gegeben, wenn der als Normaltarif im Sonderangebot benannte Preis nicht in den letzten fünf Monaten angeboten worden sei, sondern länger als fünf Monate der so bezeichnete „Sonderpreis“ gegolten habe.

  • veröffentlicht am 27. März 2009

    LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2008, Az. L 7 B 57/08 KA ER
    § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V

    Das Landessozialgericht Berlin hat entschieden, dass die Zertifizierungspflicht von Arzt-Software, die sich aus § 73 Abs. 8 Satz 7 SGB V ergibt, zulässig und nicht unverhältnismäßig gegenüber Softwareherstellern ist. Die Antragstellerin wehrte sich gegen den zu dieser Vorschrift gehörenden Anforderungskatalog, der unter anderem beinhaltete, dass Werbung nur in ganz bestimmter (eingegrenzter) Form eingebunden werden darf. Dadurch fühlte sich die Antragstellerin in ihrer Freiheit der Berufsausübung und auch finanziell unzumutbar belastet. Das LSG sah dies jedoch anders. Die Richter stellten klar, dass die Vorschrift dem Zweck diene, „dass nur solche Praxissoftware zum Einsatz kommt, die einen manipulationsfreien Preisvergleich von Arzneimitteln ermöglicht und gleichzeitig alle Informationen enthält, die für die Verordnung in der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung sind“. Dahinter hätten die Belange von Herstellern/Vertreibern von Praxissoftware zurückzustehen.

  • veröffentlicht am 4. August 2008

    LG München I, Urteil vom 21.09.2006, Az. 17 HK O 12520/06
    §§ 5, 8 UWG

    Das LG München ist der Rechtsauffassung, dass ein Onlinehändler auch dann als Störer wettbewerbsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der jeweilige Verstoß durch ein Verhalten eines Dritten – im vorliegenden Fall eines fremden Suchmaschinenbetreibers für Preisvergleichsmarketing – entsteht. Die gleichermaßen kurze wie folgenschwere Entscheidung des Landgerichts lautete: „Selbst wenn man den Vortrag der Antragsgegnerin als wahr unterstellt, dass bis zum 04.07.2006 die Angabe konkreter Versandkosten bezogen auf das Produkt nicht möglich gewesen sein sollte, entbindet dies die Antragsgegnerin nicht von der Haftung für ihre Werbung. Wenn die Antragsgegnerin weiß, dass solche konkreten Angaben nicht möglich sind, sondern lediglich zu niedrige Versandkosten, dann darf sie auf diese Weise eben nicht inserieren. Eine irreführende Werbung kann nicht durch technische Unmöglichkeit gerechtfertigt werden.“ (mehr …)

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