Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Lüneburg: Anwaltskosten für die Nachbesserung einer Gegendarstellung sind erstattungsfähigveröffentlicht am 5. November 2012
LG Lüneburg, Urteil vom 31.05.2012, Az. 1 S 66/11
§ 11 LPG Niedersachsen; § 56 RStV; § 280 Abs. 2 BGB, § 286 BGBDas LG Lüneburg hat entschieden, dass Rechtsanwaltskosten, die wegen einer Aufforderung zur Nachbesserung einer Gegendarstellung entstanden sind, vom Gegner erstattet werden müssen. Vorliegend hatte die Klägerin einen berechtigten Anspruch auf Gegendarstellung sowohl in der Printausgabe als auch hinsichtlich des Internetauftritts der Beklagten. Die Beklagte befand sich im Verzug, da bis zur rechtsanwaltlichen Aufforderung die Gegendarstellung nicht ordnungsgemäß veröffentlicht wurde (unzulässiger Redaktionsschwanz in der Printausgabe, fehlende Wiedergabe der Unterschriften beim Internetauftritt). Aus diesem Grund seien die Kosten zu erstatten. Zitat:
- Wo und wie wirbt der Onlinehandel in der Zukunft? / Studie 2010veröffentlicht am 16. Dezember 2010
Nach einer Umfrage des EHI-Retail Institute läuft die von Händlern gebuchte Onlinewerbung der Printwerbung langsam aber sicher den Rang ab. So sollen die Investitionen in Flyer, Kataloge und Anzeigen in Zeitschriften, Zeitungen etc. von 2007 auf 2013 auf ca. 50 % des Gesamtwerbebudgets der Händlerschaft absinken, wohingegen die Onlinewerbung eine Steigerung um über 80 % erfahren soll. Aus unserer Sicht überraschend: Das sog. Mobile Marketing, also die Gesamtheit an Marketingmaßnahmen, welche auf die Nutzer von Handies, Smartphones und andere tragbare Kommunikationsgeräte abzielen, sowie das Social Marketing über soziale Netzwerke wie Facebook oder StudiVZ oder Kommunikationsdienste wie Twitter, wird überaus zurückhaltend bewertet. Gerade einmal ein niedriger einstelliger Prozentanteil des Werbegesamtbudgets soll auf diesen als „temporäre Erscheinung“ bewerteten Marktbereich entfallen.
- LG Hamburg: Online-Portale sind keine Printmedien – Zur Rechteeinräumung für Veröffentlichungenveröffentlicht am 9. November 2010
LG Hamburg, Urteil vom 12.02.2010, Az. 308 O 619/08
§ 97 Abs. 1 UrhG a.F.Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Rechteeinräumung für die Veröffentlichung in Printmedien nicht gleichzeitig die Rechte für eine Online-Veröffentlichung umfasst. Der Kläger ist Verfasser von Fachaufsätzen zu verschiedenen Wirtschafts- und Steuerthemen, die Beklagte ist ein Verlagshaus, das mehrere Wirtschaftstitel und Fachmagazine verlegt und verschiedene Themenportale zu diesen Fachzeitschriften betreibt. Die Beklagte hatte in der Vergangenheit mehrfach aufgrund entsprechender Rechtseinräumungen Fachaufsätze des Klägers in ihren Printmedien genutzt. Zusätzlich machte die Beklagte die Fachaufsätze in gekürzter Fassung auf verschiedenen, von ihr betriebenen Themenportalen im Internet abrufbar. Dabei gab sie an, dass dies lediglich zum Hinweis auf die Fassungen in den Printmedien dienen sollte und dies von der Rechteeinräumung des Klägers abgedeckt sei. Dem folgte das Gericht nicht. Ausdrücklich habe der Kläger der Beklagten nur die Printnutzung seiner Fachaufsätze gestattet, nicht aber die Onlinenutzung. Seien bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht genannt, bestimme sich der Umfang der Rechteeinräumung gemäß § 31 Abs. 5 UrhG nach dem von den Vertragsparteien gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweck. Grundsätzlich verblieben die urheberrechtlichen Befugnisse soweit wie möglich beim Urheber, so dass immer einschränkend zu Gunsten des Urhebers auszulegen sei. Insgesamt wurde dem Kläger ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.255,20 EUR zugesprochen.
(mehr …) - LG Berlin: Unsauber formulierte Unterlassungserklärung erfasst nicht nur Wettbewerbsverstöße im Internet, sondern im Zweifel auch in Printmedienveröffentlicht am 31. März 2010
LG Berlin, Urteil vom 28.01.2010, Az. 16 O 267/09
§§ 133; 157; 340 Abs. 1 BGBDas LG Berlin hat aktuell entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die auf einen Rechtsverstoß in einer Zeitschrift hin abgegeben wird, auch Folgeverstöße im Internet erfasst, sofern dies nicht ausdrücklich ausgenommen werde. Streitgegenständlich war die Erklärung, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, insbesondere das Arzneimittel „V.® akut Augentropfen“ und/oder „V.® akut Nasenspray“ zu werben, ohne die Bezeichnung des Arzneimittels …, die Anwendungsgebiete, Warnhinweise … wiederzugeben, es sei denn es wird ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmens oder dem Hinweis „Wirkstoff“ geworben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hatte die Beklagte eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 EUR versprochen. In der Folge warb die Beklagte unter eine Internetdomain in der zu unterlassenden Art und Weise. (mehr …)