Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Düsseldorf: Die Bezeichnung des Konkurrenzprodukts als „Sondermüll“ ist ein unzulässiger Werbevergleichveröffentlicht am 3. September 2015
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2014, Az. I-20 U 151/13
§ 8 Abs. 1 UWG, § 3 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Informationsschreiben eines Unternehmens an Fachkreise für Wärmedämmverbundsysteme, welches ein Produkt eines Mitbewerbers als „Dämmfalle“ und „Sondermüll“ bezeichnet, einen unzulässigen Werbevergleich enthält. Der Mitbewerber, der durch die konkrete Nennung seines Produkts identifizierbar sei, werde dadurch in unlauterer Weise herabgewürdigt. Zum Volltext der Entscheidung: