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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 4. November 2011

    BPatG, Beschluss vom 21.09.2011, Az. 29 W (pat) 107/10
    § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das BPatG hat entschieden, dass der Begriff „Produktwal“ für eine ganze Reihe von Waren und Dienstleistungen nicht als Wortmarke eingetragen werden kann, da er nicht geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden den Begriff mit dem geläufigen Begriff „Produktwahl“ gleichsetzen und in der abgewandelten, aber phonetisch identischen Schreibweise einen Druckfehler sehen oder diese gar nicht bemerken. Auf die Abbildung eines Wals in den (Internet-)Auftritten des Anmelders komme es dabei nicht an, da das Zeichen ohne grafische Elemente angemeldet wurde und somit auch allein stehend betrachtet werden müssen. Aus diesem Grund sei das Zeichen für alle Waren/Dienstleistungen, die sich auf die Auswahl von Produkten beziehen, mangels Untescheidungskraft nicht eintragungsfähig. Zum Volltext des Beschlusses:

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