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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 19. Mai 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2011, Az. I-20 U 110/10
    §§ 3; 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG; § 127 MarkenG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der in der Nachkriegszeit eingeführte Begriff „Made in Germany“ oder übersetzt „Produziert in Deutschland“ nur dann verwendet werden darf, wenn auch alle wesentlichen Produktionsschritte tatsächlich in Deutschland ausgeführt werden. Im vorliegenden Fall waren bei einem angebotenen Besteckset die Rohlinge in China hergestellt und auf in Deutschland hergestellten Maschinen geschmiedet, geschnitten, gehärtet und geschliffen worden. Letzteres reichte dem Senat nicht aus, um dem Beklagten die Verwendung des Hinweises „Made in Germany“ zu erlauben. Zum Volltext der Entscheidung:
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