Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Bei illegalem Filesharing besteht Auskunftsanspruch gegen Provider auch dann, wenn Filesharer selbst nicht „in gewerblichem Ausmaß“ gehandelt hat / Bitte hör auf zu träumen, alles kann nur schlechter werden!veröffentlicht am 13. August 2012
BGH, Beschluss vom 19.04.2012, Az. I ZB 80/11
§ 101 Abs. 2 UrhGDer BGH hat entschieden, dass einem Rechteinhaber bei illegalem Filesharing auch dann ein Auskunftsanspruch gegen Provider zusteht, wenn der Filesharer selbst nicht „in gewerblichem Ausmaß“ gehandelt hat. Es sei nicht erforderlich, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hätten. Dies mag ob der entgegenstehenden Haltung des Gesetzgebers (vgl. insbesondere BT-Drs. 16/5048, S. 65, Heymann, CR 2008, 568, 570) entsetzen verwundern, entspricht aber zumindest dem Gesetzeswortlaut. So lautet § 101 Abs. 2 UrhG: „In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß … 3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte„. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Beschwerde eines Internetanschluss-Inhabers gegen Auskunftsbegehren eines Rechteinhabers wegen illegalen Filesharings erfolgreich / Auskunft nur bei „Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes“veröffentlicht am 16. Mai 2012
OLG Köln, Beschluss vom 20.01.2012, Az. 6 W 242/11
§ 101 Abs. 9 UrhG, § 101 Abs. 2 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Rechteinhaber nicht von einem Provider die Adressdaten eines Internetanschluss-Inhabers zu einer bestimmten IP-Adresse verlangen kann, wenn er nicht nachweist, dass eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 2 UrhG vorliegt. Dabei beziehe sich das Erfordernis der Offensichtlichkeit in § 101 Abs. 2 UrhG, so der Senat, neben der Rechtsverletzung auch auf die Zuordnung dieser Verletzung zu den begehrten Verkehrsdaten. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Die vom Antragsteller mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beauftragte H. setze zur Erfassung der IP-Adressen ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ihres Systemadministrators das Computerprogramm „Observer“ ein. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass dieses Programm geeignet gewesen sei, die behaupteten Rechtsverletzungen zuverlässig zu ermitteln. Die eidesstattliche Versicherung enthalte lediglich die Behauptung, mit dem fraglichen Programm könne „beweissicher“ eine Rechtsverletzung dokumentiert werden und die fehlerfreie Funktionsweise der Software werde in regelmäßigen Abständen überprüft. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Nürnberg-Fürth: Betreiber eines Ärzte-Bewertungsportals muss nach Hinweis auf falsche Bewertung eine sorgfältige Überprüfung durchführenveröffentlicht am 9. Mai 2012
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas LG Nürnberg-Fürth hat am gestrigen Tage im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden, dass der Betreiber eines Ärzte-Bewertungsportals im Internet eine Bewertung löschen muss, wenn konkrete Beanstandungen eines betroffenen Arztes vorliegen. Im entschiedenen Fall war ein Zahnarzt von einem Nutzer nach einer Implantatbehandlung als „fachlich inkompetent“ und „vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolgend“ dargestellt worden. Der Zahnarzt war daraufhin an den Betreiber des Portals herangetreten und hatte auf die Unwahrheit (keine Implantatbehandlung im angegebenen Zeitraum) hingewiesen, der Betreiber hatte daraufhin lediglich bei dem nur ihm bekannten Nutzer nachgefragt, ob die Bewertung der Wahrheit entspreche, was dieser bestätigte. Der Betreiber verweigerte aus diesem Grund die Löschung („Aussage gegen Aussage“). Nach Auffassung des Gerichts sei jedoch eine sorgfältigere Prüfung des Betreibers angezeigt gewesen, insbesondere hätte er einen Nachweis für das Stattfinden der Behandlung fordern können. Der Portalbetreiber hat bereits angekündigt, das Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen. Weitere Entscheidungen zu Bewertungsportalen finden sie hier (KG Berlin), hier (LG Berlin) und hier (AG Wolgast).
- OLG Karlsruhe: Filesharing – Gebühr im Auskunftsverfahren gegen Provider fällt für jeden Antrag an, auch bei Zusammenfassungveröffentlicht am 2. März 2012
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 6 W 69/11
§ 101 Abs. 9 S. 4 UrhG; § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO, § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostODas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass für ein Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 S. 4 UrhG für jeden Antrag die einschlägige Festgebühr (200,00 EUR) nach § 128e Abs. 1 Nr. 4 KostO anfällt. Dies gelte jedenfalls dann, wenn zwar mehrere Anträge zusammengefasst würden, diese sich aber auf jeweils unterschiedliche Lebenssachverhalte bezögen. Vorliegend bezog sich der Antrag auf die Beauskunftung von IP-Adressen vom 11., 12., 13. und 14. Februar 2011 betreffend zwei Musikwerke. Danach ergebe sich eine Gebühr von 1.600 EUR = 2 (Musikstücke) x 4 (Kalendertage) x 200,00 Euro. Die Anzahl der IP-Adressen selbst (hier: 121) bleibe hingegen außer Betracht. Die Vorschrift der Kostenordnung sei allerdings insoweit nicht eindeutig. Es diene jedoch nicht dem Zweck der Vorschrift, dass ein Antragsteller die Gebührenhöhe dadurch minimieren könne, dass er inhaltlich selbständige Anträge sammele und in einer formal einheitlichen Antragsschrift zusammenfasse. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG München: Filesharing – Zum grundsätzlich gewerblichen Ausmaß illegaler Tauschbörsenangeboteveröffentlicht am 22. Februar 2012
OLG München, Beschluss vom 12.12.2011, Az. 29 W 1708/11
§ 101 Abs. 9 UrhGDas OLG München hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass das Angebot von urheberrechtlich geschützten Werken in einer Internettauschbörse grundsätzlich ein gewerbliches Ausmaß aufweise, da derjenige, der die Datei dort zur Verfügung stellt, nicht kontrollieren kann, in welchem Umfang davon Gebrauch gemacht werden wird. Insofern sei daher einem Auskunftsverlangen des Rechteinhabers, wessen Anschluss die ermittelten IP-Adressen zugeordnet waren, berechtigt. Im Gegensatz zur Rechtsprechung des OLG Köln komme es auch nicht darauf an, inwieweit sich das geschützte Werk noch in einer relevanten Auswertungsphase befinde. Daher sei ein gewerbliches Ausmaß auch bei einem vor mehreren Jahren veröffentlichten Musikalbum, welches für 2 1/2 Minuten angeboten wurde, anzunehmen. Zitat des OLG München:
- LG München: Provider muss nicht IP-Adressen von vermeintlichen Filesharern auf Zuruf speichernveröffentlicht am 8. Dezember 2011
LG München I, Beschluss vom 20.08.2011, Az. 21 O 7841/11
§ 101 Abs. 2 UrhG, § 101 Abs. 9 UrhGDas LG München I hat entschieden, dass § 101 UrhG kein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, wonach Internetprovider „auf Zuruf“ IP-Daten zu speichern haben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Internet-Access-Provider ist nicht verpflichtet, DNS- und IP-Adressen zu illegalen Filesharing-Sites zu sperrenveröffentlicht am 6. September 2011
LG Köln, Urteil vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10
§ 16, UrhG, § 19 a UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass ein Internet-Access-Provider nicht als Störer haftet, wenn über die von ihm zur Verfügung gestellten Internetzugänge ausländische Websites mit urheberrechtswidrigem Inhalt aufgerufen werden können. Die Rechteinhaberin hatte von dem Provider verlangt, den weiteren Zugang zu dem Internetdienst „Z“ unter der IP-Adresse … zu sperren, der für die Nutzer des Filesharing-Systems „eDonkey“ die zentrale Anlaufstelle für die Suche nach überwiegend rechtsverletzenden Musik-, Film oder Softwaredateien in Internettauschbörsen sei. Die Klage wies das Gericht zurück. Die Einrichtung der gewünschten DNS- und IP-Sperren hätte zur Folge, dass der Provider die Datenkommunikation zwischen seinen Kunden auf Begehung von gerügten Verletzungshandlungen kontrollieren müsste, wodurch er Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation einschließlich ihres Inhalts erhielte. Die Errichtung solcher Filter- und Sperrmaßnahmen durch den Internetzugangsanbieter als zentrale Schnittstelle für die Datenkommunikation sei ohne gesetzliche Grundlage mit dem durch Art. 10 Abs. 1, Abs. 2 GG geschützten Fernmeldegeheimnis, dessen Wertungen auch bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen Geltung beanspruchen, nicht zu vereinbaren. Der Schutzbereich des Art. 10 GG erfasse jegliche Art und Form von Telekommunikation und erstrecke sich auch auf Kommunikationsdienste des Internets, so dass es für entsprechende Filter- und Sperrmaßnahmen der Beklagten einer gesetzlichen Grundlage bedürfte, die in der allgemeinen Störerhaftung des Zivilrechts nicht gesehen werden könne. Die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen dargestellten Maßnahmen seien für die Beklagte im Rahmen einer etwaigen Vorsorgepflicht im Übrigen unzumutbar, so dass sie nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen nicht als Störerin für die Rechtsverletzungen Dritter hafte. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Köln: Filesharing – Anschlussinhaber kann zwei Wochen nach Bekanntgabe des Auskunftsbeschlusses Beschwerde einlegenveröffentlicht am 2. August 2011
OLG Köln, Beschluss vom 26.05.2011, Az. 6 W 84/11
§ 101 Abs. 9 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Frist für die Beschwerde des Anschlussinhabers gegen den Anordnungsbeschluss nach § 101 Abs. 9 UrhG zwei Wochen beträgt. Der Fristlauf beginne mit Bekanntgabe des Beschlusses an einen formell am Verfahren Beteiligten. In der Regel erlange der Anschlussinhaber jedoch erst sehr viel später Kenntnis von dem Beschluss, nämlich mit Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing. Diese Abmahnungen könnten Monate nach Erlass des Anordnungsbeschlusses ausgesprochen werden. Dem Anschlussinhaber sei jedoch in diesen Fällen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, welche wiederum innerhalb von 2 Wochen nach nunmehriger Kenntnis des Beschlusses beantragt werden müsse.
- OLG Köln: Kabelnetzbetreiber, der auch als Internetprovider fungiert, muss Auskunft über Anschlussinhaber erteilen, auch wenn Verkehrsdaten bereits über längere Zeit gespeichert wurdenveröffentlicht am 18. Juli 2011
OLG Köln, Beschluss vom 09.06.2011, Az. 6 W 159/10
§ 101 Abs. 9 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass ein Kabelnetzbetreiber, der auch als Internetprovider fungiert, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über die Identität von Anschlussinhabern bestimmter IP-Adressen erteilen darf/muss, wenn die erstmalige Vergabe der fraglichen IP-Adresse noch in den operativen Datensystemen des Providers erkennbar ist. Der Zeitraum nach der ersten Vergabe könne bei einer über einen längeren Zeitraum bestehenden Internetverbindung auch durchaus länger sein. Die Verwendung des in den operativen Systemen gespeicherten erstmaligen Vergabezeitpunkts der abgefragten IP-Adresse sei dem Provider jedenfalls nicht rechtlich unmöglich, da es sich nicht um eine „Vorratsdatenspeicherung“ handele. Zur Verpflichtung zur Datenlöschung führte das Gericht aus: „Bei den Telefonnetzbetreibern werde unter den heutigen technischen Gegebenheiten die Löschung der vergebenen „dynamischen“ IP-Adressen sieben Tagen nach Beendigung der Verbindung noch als unverzüglich angesehen. […] Der Senat kann offen lassen, ob Kabelnetzbetreiber wie die Beteiligte, die üblicherweise keine Zwangstrennung vornehmen, sondern IPAdressen unter Umständen über lange Zeiträume hinweg vergeben, die „start binding time“ bereits während des Bestehens der Verbindung in gewissen Abständen löschen (überschreiben) lassen müssen“.
- OLG Frankfurt a.M.: Übermittelt Provider unberechtigte „KK“-Anträge an die DENIC, greift er rechtswidrig in den Geschäftsbetrieb des Domaininhaber ein / Abmahnungveröffentlicht am 8. Juni 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.05.2010, Az. 6 U 65/09
§ 823 Abs. 1 BGBDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden dass ein Provider, der mehrere „KK“-Anträge eines seiner Kunden auf Übertragung von Domains – entgegen dem Willen der jeweiligen Domaininhaber – an die DENIC weiterleitet, mit der Folge, dass der Provider kurzfristig Inhaber der Domains wird, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. In dem Verhalten ist ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des „entrechteten“ Domaininhabers zu sehen. Zugleich deutete der Senat jedoch an, dass das erforderliche Verschulden des Providers ausgeschlossen sei, wenn es sich um einen „normalen“ Auftrag gehandelt hätte, also lediglich ein Einzelauftrag für eine einzelne Domain gestellt worden sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)