IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. Januar 2010

    OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 17.11.2009, Az. 11 W 53/09
    §§ 101 UrhG, 113b TKG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass es für die Inhaber von Urheberrechten, deren Verletzung im Internet droht, keine Möglichkeit gibt, von einem Internetprovider schon im Vorhinein die Speicherung von Verbindungsdaten zu fordern. Die Antragstellerin  ist Inhaberin der Rechte an pornografischen Filmwerken, die im Wege des Filesharings über Internet-Tauschbörsen widerrechtlich verbreitet wurden. Sie verlangte Auskunft über die von ihr ermittelten IP-Adressen, über welche die Filme in den Tauschbörsen herauf-/heruntergeladen wurden. Die Antragsgegnerin, ein Internetprovider, hatte die fraglichen Daten jedoch bereits – in bei ihr üblicher Praxis – nach Beendigung der jeweiligen Verbindung gelöscht. Die Antragstellerin wollte den Provider daraufhin dazu verpflichten lassen, die für Auskünfte erforderlichen Verkehrsdaten solcher Verbindungen, bezüglich derer die IP-Adressen dem Provider (per E-Mail oder Fax) während einer laufenden Verletzungssession von der Antragstellerin mitgeteilt werden, bis zum Abschluss eines Auskunftsverfahrens zu speichern. Nach Auffassung des OLG fehlt es für einen solchen Anspruch allerdings an einer Rechtsgrundlage. § 101 UrhG stelle lediglich einen Auskunftsanspruch für bereits/noch gespeicherte Daten dar, könne aber nicht als ein auf zukünftige Verstöße gerichteter, vorgelagerter Speicherungsanspruch interpretiert werden. Eine Speicherung „auf Zuruf“ komme nicht in Betracht.

  • veröffentlicht am 17. Dezember 2009

    OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2009, Az. 6 W 95/09
    § 19a UrhG

    Das OLG Köln hat auf die Voraussetzungen hingewiesen, nach denen das öffentliche Zugänglichmachen einer Musikdatei im Verfügungsverfahren als glaubhaft gemacht gilt. Anders als im Rahmen einer Zivilklage ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Beweis der für eine Partei günstigen Tatsachen erforderlich, es genügt die ledigliche Glaubhaftmachung. So sei es nach Auffassung des Gerichts legitim für den Antragsteller, sich auf die Unterlagen eines anderen Verfahrens zu berufen (das Verfahren, welches einen Provider zur Auskunft über die Inhaberschaft einer IP-Adresse verpflichtet), wenn sichergestellt sei, dass auch der Antragsgegner, der an diesem Verfahren nicht beteiligt war, Einsicht in diese Unterlagen nehmen könne. Weiterhin reiche es für die Verifizierung der streitgegenständlichen Datei aus, wenn ein Zeuge aus der mit Ermittlungen beauftragten Firma an Eides Statt versichere, dass er die angebotene Datei abgerufen und einem Hörvergleich unterzogen habe. Berufe der Antragsgegner sich darauf, dass sein Internetanschluss missbräuchlich genutzt worden sei, sei dies wiederum von ihm glaubhaft zu machen, die bloße Behauptung genüge nicht. Grundsätzlich werde seine Verantwortlichkeit als Anschlussinhaber vermutet.

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2009

    LG Köln, Beschluss vom 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08
    §§ 101 Abs. 9 S. 2 i.V.m. 105 Abs. 2 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein gewerbliches Ausmaß einer Urheberrechtsverletzung durch das Heraufladen eines geschützten Werkes in einer Internet-Tauschbörse bereits bei einer umfangreichen Datei (Musikalbum) gegeben ist, wenn dies unmittelbar nach der Veröffentlichung in der Bundesrepublik Deutschland geschieht. Damit sei die erforderliche Schwere der Rechtsverletzung, die erforderlich ist, um dem Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegen Provider zu gewähren, erreicht.

  • veröffentlicht am 25. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Beschluss vom 15.10.2009, Az. 13 OH 130/09
    § 101 UrhG

    Das LG Köln hat in diesem Beschluss exemplarisch seine Rechtsprechung fortgeführt, dass für den Auskunftsanspruch gemäß § 101 UrhG in Filesharing-Angelegenheiten u.a. auch eine Rechtsverletzung gewerblichen Ausmaßes erforderlich ist. Im Gegensatz zum LG Bielefeld, welches lediglich ein gewerbliches Handeln beim Provider voraussetzt (Link: LG Bielefeld), soll nach Auffassung des LG Köln die Urheberrechtsverletzung selbst, also das Zurverfügungstellen von z.B. Musikdateien im Internet, in gewerblichem Rahmen stattfinden. Dies wird einer zielorientierten Auslegung des Gesetzes entnommen. Im Falle von Musikalben wird diese Voraussetzung vom Gericht jedoch auch sogleich angenommen, jedenfalls wenn diese sich in der relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase befinden, also zum üblichen Verkaufspreis angeboten werden.

  • veröffentlicht am 19. November 2009

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 21.09.2009, Az. 4 W 45/09
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das OLG Zweibrücken entschied in diesem Rechtsstreit zwischen einem Film-Vertrieb und einem Access-Provider zur Frage der Ermittlungspflichten, die dem Gericht selbst obliegen. Die Antragstellerin machte ausschließliche Nutzungsrechte in Deutschland für einen bestimmten Spielfilm geltend und ermittelte über ein so genanntes Anti-Piracy-Unternehmen ca. 800 IP-Adressen, über welche Teile des Spielfilms in Tauschbörsen im Internet angeboten worden seien. Von der Antragsgegnerin begehrte sie Auskunft über die Inhaber der IP-Adressen. Die Antragsgegnerin weigerte sich und wies u.a. darauf hin, dass ein Nutzungsrecht der Antragstellerin an dem Spielfilm nicht näher dargelegt sei. Das LG Frankenthal, dem der Antrag zur Entscheidung vorlag, war der Auffassung, dass nicht ersichtlich sei, an welcher Version des Spielfilms konkret Urheberrechte bestehen würden. Auch sei auf Nachfrage nicht dargelegt worden, welchen Hash-Wert (= Wert zur Identifizierung bestimmter Dateien) die im Antrag gemeinte DVD-Version habe. Aus diesem Grund wurde der Antrag zurückgewiesen.

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  • veröffentlicht am 17. November 2009

    AG Rendsburg, Urteil vom 16.10.2009, Az. 3 C 218/07
    § 890 Abs. 1 ZPO

    Das AG Rendsburg hat gegen einen Mobilfunkprovider wegen erneuter Zuwiderhandlungen gegen die im Urteil des Amtsgerichts Rendsburg vom 13.09.2007 enthaltene Unterlassungsverpflichtung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO ein Ordnungsgeld von 5.000,00 Euro, ersatzweise, fu?r den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu je 100,00 Euro einen Tag Ordnungshaft verhängt. Dem Provider war es untersagt worden, „die zur Mobilfunkvertragsnummer … gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers zu Zwecken der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere im Wege des Versands unverlangter elektronischer Werbung, von Newslettern oder Freundschaftswerbung jeder Art und Form an die E-Mail-Adresse … des Klägers; jeweis auch anlässlich von Jubiläen, Geburtstagen oder Feiertagen oder ähnlichen Anlässen, deren Eintritt nicht vom oben bezeichneten Vertragsverhältnis unmittelbar abhängt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. November 2009

    LG Köln, Beschluss vom 04.05.2009, Az. 9 OH 197/09
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für eine Auskunftserteilung gemäß   § 101 Abs. 9 UrhG (z.B. über die Inhaber von IP-Adressen) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Erteilung der Auskunft unmöglich geworden ist. Dadurch werde der Antrag unzulässig und sei abzulehnen. Im entschiedenen Fall begehrte die Antragstellerin von der Beteiligten Auskunft über die Anschlusszuordnung einiger dynamischer IP-Adressen. Diese Daten standen der Beteiligten jedoch nicht mehr zur Verfügung. Die Beteiligte löscht diese Vekehrsdaten standardmäßig innerhalb von 7 Tagen ab dem Einwahlzeitpunkt. Der Beschluss zur Auskunftserteilung wurde der Beteiligten jedoch erst nach Ablauf dieser Zeit zugestellt. Auch die so genannte Vorratsdatenspeicherung (§ 113a TKG) über einen Zeitraum von 6 Monaten helfe der Antragstellerin nicht. Diese Daten dürften nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung an dafür zuständige Stellen übermittelt werden. Eine Verwendung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten für urheberrechtliche Auskunftsansprüche sei demnach nicht möglich.

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2009

    LG Offenburg, Beschluss vom 17.4.2008, Az. 3 Qs 83/07
    §§ 100 g, 162 StPO, § 113 TKG

    Das LG Offenburg hat  in diesem Beschluss unter ausführlicher Analyse der Gesetzeshistorie darauf hingewiesen, dass IP-Adressen als Bestandsdaten zu werten sind und der Antrag der Staatsanwaltschaft Offenburg auf Anordnung der Auskunftserteilung jedenfalls seit dem 01.01.2008 auf die §§ 161, 163 StPO i.V.m. § 113 TKG zu stützen sei, da ein Fall der richterlichen Anordnung nach § 100 g, 100 h StPO a. F. bzw. § 100 g StPO n. F. (erforderlich bei der Ermittlung von Verkehrsdaten) nicht gegeben sei. Mithin sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung eines solchen Antrags durch das Gericht statthaft. (mehr …)

  • veröffentlicht am 7. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Fürth/Bayern, Urteil vom 07.05.2009, Az. 340 C 3088/08
    §§ 123, 280, 308 Nr. 4, 626 BGB

    Das AG Fürth hat entschieden, dass ein Kunde, der bei einem Internetanbieter einen Anschluss mit einer bestimmten Geschwindigkeit bestellt, diesen Vertrag kündigen kann, wenn die vereinbarte Geschwindigkeit nicht geleistet wird. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Doppel-Flat 6000 inklusive Speedoption 16000 bestellt. Freigeschaltet wurde ihm lediglich ein DSL-Anschluss mit einer Geschwindigkeit von 3 072 kbit/s. Auf Nachfrage, wann die von ihm gewünschte Leistung freigeschaltet werde, entgegnete die Beklagte, dass eine Änderung der zur Zeit zur Verfügung gestellten Leistung nicht geplant sei. Eine Anfechtung bzw. Kündigung des Vertrags akzeptierte die Beklagte nicht, da ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorsähen, dass lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit gestellt werden müsse. Das Gericht gelangte zu der Auffassung, dass eine fristlose Kündigung in diesem Fall zulässig sei. Die versprochene Leistung sei nicht erbracht worden. Die von der Beklagten angeführte AGB-Klausel sei unwirksam, da der Kunde dadurch unangemessen benachteiligt werden. Auch wenn der Beklagten erst bei Herstellung des Anschlusses die Feststellung möglich sei, welche Surfgeschwindigkeit erreichbar wäre, sei eine Änderung für den anderen Vertragspartner nicht zumutbar. Die Pflichtverletzung der Beklagten sei nach Ansicht des Gerichts so erheblich, dass ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf nach 24 Monaten dem Kunden nicht zumutbar sei.

  • veröffentlicht am 11. Juni 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.05.2009, Az. 11 W 21/09
    §§ 101 UrhG; 113a, 96 TKG

    Das OLG Frankfurt hat eine Entscheidung zu den Grenzen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs aus § 101 UrhG getroffen. Diese Vorschrift stellt u.a. in Filesharing-Fällen die wichtigste Rechtsgrundlage für die Ausfindigmachung eines Anschlussinhabers dar, der Urheberrechte durch die Feilhaltung von Werken in Tauschbörsen verletzt hat. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die Provider, die die Auskunft erteilen, zu welchem Anschluss eine IP-Adresse zugeordnet war, für diese nur Verkehrsdaten ihrer Kunden verwenden, die ohnehin zu Abrechnungszwecken gespeichert sind. Daten, die nur auf Grund der Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung über einen Zeitraum von 6 Monaten von den Providern gespeichert werden, seien von dem Anspruch des § 101 UrhG nicht erfasst. Danach hätten private Rechteinhaber keine Möglichkeit, auf diese Daten Zugriff zu erlangen, da ein Zugriff auf diese Daten nur hoheitlichen Stellen auf Grund besonderer Ermächtigungen möglich ist.

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