Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- OLG Frankfurt a.M.: Zur Speicherung von Daten eines aufgehobenen Insolvenzverfahrens bei Bonitätsauskunftveröffentlicht am 13. April 2015
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 19.03.2015, Az. 7 U 187/13
§ 823 Abs. 1 BGB; § 258 Abs. 1 InsODas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Aufhebung eines Insolvenzverfahrens die Prüffrist zum Löschen von Daten nicht verkürzt. Die Beklagte, die unter anderem Bonitätsauskünfte gibt, hatte sowohl Eröffnung als auch Aufhebung des Verfahrens gespeichert. Der Ansicht des Klägers, dass die Aufhebung des Verfahrens nicht isoliert gespeichert werden dürfe, schloss sich das Gericht nicht an. Auch an der Speicherung der Information über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens bestehe ein berechtigtes Interesse des Geschäftsverkehrs, da dies Rückschlüsse über die Bonität eines Schuldners zulasse bzw. die Notwendigkeit einer genaueren Prüfung aufzeige. Zum Volltext der Entscheidung: