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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 14. Dezember 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLandgericht Bonn, Urteil vom 10.11.2009, Az. 11 O 150/08
    §§ 3; 4 Nr. 10; 8; 11 UWG

    Das LG Bonn hat wenig überraschend entschieden, dass die rüde Überrumpelung von Kunden der Konkurrenz nicht im Einklang mit dem geltenden Wettbewerbsrecht steht. Die Parteien dieses Verfahrens waren Wettbewerber auf dem Gebiet der Stromversorgungsleistungen für Verbraucher. Die Beklagte schickte „drei Herren“ aus, welche bei einer Kundin der Klägerin klingelten und dieser erklärten: „Wir kommen von [Klägerin] und [Klägerin] wird dieses und das Nebenhaus nicht mehr beliefern. Sie müssen zu der Firma [Beklagte] wechseln„. Die eingeschüchterte Kundin der Klägerin unterschrieb in der Not einen Versorgungsvertrag mit der Beklagten. Einem anderen Kunden der Klägerin widerfuhr das Gleiche, wobei ihm eine Bedenkzeit eingeräumt wurde, die allerdings wenig wert war, da die Beklagte umgehend versuchte, Abschlagszahlungen von seinem Konto abzubuchen. Das LG Bonn mochte beides nicht:
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