Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- LG Köln: Schokolade im Quadrat darf nicht jeder vertreiben – Zur Unterscheidungskraft einer ungewöhnlichen Verpackungsformveröffentlicht am 15. Dezember 2011
LG Köln, Urteil vom 30.06.2011, Az. 31 O 478/10
§ 14 MarkenG, § 18 MarkenG, § 19 MarkenG; § 242 BGBDas LG Köln hat im Streit zweier namhafter Schokoladenhersteller entschieden, dass nur die Klägerin Schokolade in der typischen quadratischen Verpackung vertreiben darf. Die Quadratform werde von der Klägerin seit 1932 genutzt, in der noch heute verwendeten Schlauchverpackung seit den 1970er Jahren. Diese Vertriebsform der Klägerin sei – auch durch massive Bewerbung dieser Produkte – überragend bekannt. Durch die Nutzung einer quadratischen Verpackung eines anderen großen Schokoladenherstellers bestehe die Gefahr, dass die Unterscheidungskraft der klägerischen Marken beeinträchtigt werde, da eine Verwässerung der Gestaltungsform drohe. Deshalb war der Vertrieb in quadratischer Verpackung durch die Beklagte zu untersagen. Zum Volltext der Entscheidung: