Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Zur Verantwortlichkeit für falsche gesundheitsfördernde Aussagen bei bloßem Bezugsverweis auf Drittunternehmenveröffentlicht am 2. Juni 2015
BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 113/13
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWGDer BGH hat entschieden, dass auch ein Unternehmen, welches – ohne selbst mit dem Produkt zu handeln – werbend per Link auf die Bezugsquelle eines anderen Unternehmens hinweist, für die wettbewerbswidrigen Produktangaben in den eigenen Werbetexten haftet, da bereits die Verlinkung eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG darstelle. Das beklagte Unternehmen konnte sich also nicht damit verteidigen, die relevanten gesundheitsfördernden Produkte nicht selbst zu vertreiben. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Ulm: Für Werbung mit einer Leserumfrage gelten die gleichen Anforderungen wie für Werbung mit Testergebnissenveröffentlicht am 26. März 2013
LG Ulm, Urteil vom 30.09.2011, Az. 10 O 102/11
§ 3 UWG, § 5 UWGDas LG Ulm hat entschieden, dass die Werbung eines Autopflegemittelherstellers in einer Fachzeitschrift mit einer für ihn günstigen Leserumfrage wettbewerbswidrig ist, wenn für die Umfrage keine genaue Quelle angegeben wird. Insoweit würden die gleichen Anforderungen wie bei einer Werbung mit Testergebnissen gelten, wo der Verbraucher ebenfalls darauf hingewiesen werden müsse, wo er nähere, nachprüfbare Angaben zum Test erhalten könne. Die Angabe, dass die Umfrage aus der Zeitschrift „Auto Motor Sport“ stamme, sei vorliegend nicht ausreichend.
- LG Bonn: Zur Werbung mit Testurteilen – Geringe Schriftgröße nicht immer wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. Juli 2012
LG Bonn, Urteil vom 14.02.2012, Az. 11 O 60/11
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, § 8 Abs. 1 u. Abs. 3 Nr. 2 UWGDas LG Bonn hat entschieden, dass die Angabe der Fundstelle eines Testurteils in der Werbung in geringer Schriftgröße nicht zwangsläufig zur Wettbewerbswidrigkeit führt. In der streitgegenständlichen Werbung stellte die Kammer durch Inaugenscheinnahme des Originalprospektes in der mündlichen Verhandlung fest, dass die Fundstellenangabe trotz ihrer geringen Schriftgröße ohne besondere Anstrengungen lesbar sei, weil sie schon unmittelbar durch einen kurzen Blick auf die dort zitierten Testurteile diesen selbst entnommen werden könnte. Wenn andere Gerichte festgestellt hätten, dass zur Lesbarkeit einer Fundstellenangabe im Regelfall mindestens eine 6-Punkt-Schrift erforderlich sei, so sei dies auf die konkreten Umstände des Einzelfalles zurückzuführen (vgl. u.a. OLG Celle, LG Tübingen, LG Kiel). Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Bei einer Werbung mit einem Testergebnis ist die schlecht lesbare Fundstelle wettbewerbsrechtlich wie eine fehlende Fundstellenangabe zu wertenveröffentlicht am 31. Mai 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 24.01.2012, Az. 5 W 161/11
§ 3 UWG, § 5a Abs. 2 UWG, § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die kaum lesbare Quellenangabe für einen in der Werbung zitierten Test wie eine gänzlich fehlende Quellenangabe zu werten ist. Zitat aus der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Zur Werbung mit Testurteilen in Prospekten / Fundstellenangabe und besondere Hinweispflichten bei Lebensmitteln?veröffentlicht am 14. Dezember 2011
LG Köln, Urteil vom 06.10.2011, Az. 31 O 205/11
§ 3 Abs. 2 UWG, § 5 a Abs. 2 und 3 Nr. 1 UWG
Die Wettbewerbszentrale weist auf ein Urteil des LG Köln hin, in welchem eine Prospektwerbung für Lebensmittel mit Testurteilen zur Prüfung stand. Das Gericht hat entschieden, dass bei der Angabe von Testurteilen der Stiftung Warentest oder Ökotest eine lesbare Fundstellenangabe angegeben werden muss und schließt sich damit der wohl herrschenden Rechtsprechung an (vgl. u.a. LG Tübingen m.w.N. und OLG Stuttgart). Testsiegel müssten immer vollständig angegeben werden, damit der Verbraucher die angegeben Ergebnisse nachvollziehen könne. Es sei jedoch – wenn sich die Werbung auf Lebensmittel oder andere schnell verderbliche Produkte beziehe – nicht erforderlich, auf das Mindesthaltbarkeitsdatum der getesteten Charge hinzuweisen. Dem Verbraucher sei bei korrekter Fundstellenangabe auch so ersichtlich, dass das nun beworbene Produkt nicht mehr zu der getesteten Charge gehören könne. - KG Berlin: Schlecht lesbare Fundstelle bei Werbung mit Testergebnis = Fehlende Fundstelle = Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 7. März 2011
KG Berlin, Beschluss vom 11.02.2011, Az. 5 W 17/11
§§ 3; 5a Abs. 2 UWGDas Kammergericht hat entschieden, dass es keinen Unterschied macht, ob der (erforderliche) Hinweis auf die Fundstelle eines Testergebnisses gänzlich fehlt oder so schlecht wahrnehmbar ist, dass mit einer Kenntnisnahme nicht zu rechnen ist. Zitat: „Der gänzlich fehlenden Fundstellenangabe ist eine nicht ausreichend deutlich lesbare gleichzusetzen. Denn auch diese erfüllt nicht den verfolgten Zweck, eine leichte und eindeutige Nachprüfbarkeit der Angaben über Testurteile zu gewährleisten (Senat, MD 1994, 158, 159).“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Hamburg: Bei Werbung mit Warentestergebnis muss Fundstelle und Testdatum angegeben werdenveröffentlicht am 22. April 2010
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2007, Az. 3 U 240/06
§ 3 UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler, der mit Ergebnissen eines Warentests Werbung betreibt, angeben muss, in welcher Ausgabe der Fachzeitschrift FACTS die Bewertung erschienen war. Das OLG Nürnberg-Fürth hatte bezüglich der Quellenangabe ähnlich entschieden. Der Händler im konkreten Fall hatte einen PC-Drucker mit dem Testergebnis der Zeitschrift „Facts“ beworben, dabei aber nur „Facts – gut“ angegeben. (mehr …)
- Quelle ist tot, es lebe Quelle! / Das Versandhaus kommt zurückveröffentlicht am 11. März 2010
Nach einem Bericht der Zeitschrift Werben & Verkaufen will die Otto-Gruppe dem 2009 in die Insolvenz gegangenen Versandhändler Quelle neues Leben einhauchen. Die derzeit noch ein Baustellen-Dasein fristende Domain quelle.de soll in Zukunft mit einem Onlineshop besetzt werden. Gedacht ist auch an ein Revival des bekannten Quelle-Katalogs. Otto hatte sich 2009 die Namensrechte an Quelle gesichert und muss, kartellrechtlich bedingt, bei der Fortführung des Geschäfts lediglich auf die frühere Quelle-Hausmarke „Universum“ verzichten. Dagegen bleiben die „Privileg“-Produkte im Sortiment (W&V).
- BGH: Bei Werbung mit Testergebnis muss Fundstelle des Testergebnisses angegeben werdenveröffentlicht am 6. Februar 2010
BGH, Urteil vom 16.07.2009, Az. I ZR 50/07
§§ 3, 4, 5 UWG (2008); 1 Abs. 2 PAngVODer BGH hat entschieden, dass ein Onlinehändler wettbewerbswidrig handelt, wenn er Testergebnisse zur Werbung für ein Produkt verwendet, ohne den Verbraucher leicht und eindeutig darauf hinzuweisen, wo er nähere Angaben zu dem Test erhalten kann. Das entspreche der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das bisher geltende Recht (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.1991, Az. I ZR 151/89, GRUR 1991, 679 – Fundstellenangabe). Danach hätten in eine Werbung aufgenommene Angaben über Testurteile leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Das setze nicht nur voraus, dass überhaupt eine Fundstelle für den Test angegeben worden sei, sondern auch, dass diese Angabe für den Verbraucher aufgrund der Gestaltung der Werbung leicht auffindbar gewesen sei. An dieser Rechtslage habe sich durch die Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken in das deutsche Recht nichts geändert. (mehr …)
- Verbraucherzentrale Bundesverband gegen Verkauf der Quelle-Kundendatenveröffentlicht am 13. November 2009
Bei Quelle neigt sich der Ausverkauf dem Ende zu. Möglichst viele Artikel sollen veräußert werden, um die Insolvenzmasse zu vergrößern. Nachdem ein Sprecher von Insolvenzverwalter Karl Hubert Görg gegenüber der Süddeutschen bestätigt habe, die Daten könnten verkauft werden, sofern kein Widerrufsvermerk in der Kundendatei vermerkt sei (JavaScript-Link: Zeitung), hat sich in der Sache die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gemeldet. Sie hält eine solche Vorgehensweise nicht vom Bundesdatenschutzgesetz gedeckt und fordert die Löschung aller Kundendaten, sobald alle Vertragsbeziehungen abgewickelt seien. Das so genannte Listenprivileg gemäß § 28 Abs. 3 BDSG greife hier nicht. Nach dem Listenprivileg ist es erlaubt, Adressenlisten mit Name, Anschrift, Geburtsjahr, Beruf und einem weiteren Merkmal zu speichern, an Dritte weiterzugeben sowie für werbliche Ansprache ohne Zustimmung des Betroffenen zu nutzen, dies allerdings nicht, wenn anzunehmen ist, dass diese gegen schutzwürdige Interessen des Betroffenen verstößt oder dieser der Nutzung der Daten widersprochen hat. Grundsätzlich könne jeder Kunde, so der vzbv, auch individuell die Löschung seiner Daten verlangen, allerdings hegt der vzbv Zweifel, ob solchen Anträgen in der Insolvenz noch nachgekommen werde (vzbv).