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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 24. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Fürth, Urteile vom 11.08.2009, Az. 310 C 2349/08 und 360 C 2779/08
    §§ 433, 119 ff BGB

    Wir berichteten vor kurzem, dass eine offensichtlich falsche (zu niedrige) Preisauszeichnung im Onlineshop nicht zu einem bindenden Vertrag des Händlers mit dem schnell zugreifenden Kunden führt (Link: AG Frankfurt). Nicht so in diesem Fall: Das AG Fürth war in 2 Fällen der Auffassung, dass Quelle-Kunden, die einen Flachbildschirm zum Preis von 199,- EUR statt 1.999,- EUR erworben hatten, diesen behalten dürften. Grund war die langsame Reaktionszeit des großen Versandhändlers. Obwohl noch am Tag der Onlinestellung beim Händler bekannt war, dass es bei der Preisauszeichnung zu einer Panne gekommen war, wurde der Bestellablauf nicht gestoppt. Die Kunden wurden zunächst noch zu einer Anzahlung aufgefordert und erst 2 Wochen nach Bestellung schrieb Quelle die Kunden an und erklärte die Anfechtung des Vertrages. Dies war nach Ansicht des Gerichts zu spät. Das Versandhaus wäre ja schließlich nicht handlungsunfähig gewesen, man hätte den automatisierten Bestellablauf jederzeit unterbrechen können. Auf Grund des besonderen Sachverhalts können diese Urteile jedoch nicht als allgemeingültig für den Umgang mit Preisirrtümern angesehen werden. Die Quelle-Kunden haben wohl einfach Glück gehabt…

  • veröffentlicht am 16. Juli 2009

    LG Augsburg, Beschluss vom 17.06.2009
    § 3 BuchPrG

    Das LG Augsburg hat dem Weltbildverlag per einstweiliger Verfügung untersagt, Kunde wie Quelle, für deren Buchgroßbestellungen einen „Unkostenvergütung“ von 12 % zu versprechen. Die Quelle GmbH hatte für ein Profi-Partner-Programm ihres eigenen Unternehmens geworben, das auch Buchbestellungen bei Weltbild einbezog und Mitbestellern die oben genannten Vergütung zusagte. Das Landgericht teilte nicht die Auffassung des Weltbild Verlages, dass die Sammelbesteller als Wiederverkäufer aufträten und somit nicht der Preisbindung (BuchPrG) unterlägen. § 3 BuchPrG formuliert insoweit: „Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Letztabnehmer verkauft, muss den nach § 5 [BuchPrG] festgesetzten Preis einhalten.“ Vielmehr seien Sammelbesteller als Letztabnehmer anzusehen und träten selbst als Käufer auf. Die Weitergabe der Bücher sei nicht als Weiterverkauf zu werten, da damit kein eigener wirtschaftlicher Zweck verfolgt werde. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

  • veröffentlicht am 13. Mai 2009

    Frank Weyermann (Onlinemarktplatz.de)Die aktuelle Studie Online Shopping Survey (OSS) 2009 des Marktforschungsunternehmens ENIGMA GfK kommt zu dem Schluss, dass sich Amazon mit hochgerechnet 16,7 Mio. Internet-Käufern an die Spitze der Webseiten mit den meisten Online-Käufern gesetzt hat noch vor eBay mit 16,3 Mio. Internet-Käufern. Damit habe das Unternehmen den Internet-Marktplatz Ebay auf Platz zwei im Ranking verdrängt.  Der neue Spitzenreiter Amazon habe sich im Vergleich zum Vorjahr vor allem bei der Beurteilung von Angebotsvielfalt und Versandkosten verbessern können. Die Konkurrenz schläft allerdings auch nicht. (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. Februar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Fürth, Urteil vom 03.07.2008, Az. 340 C 1198/08
    §§ 119, 142 BGB

    Das AG Fürth hatte sich mit einem bemerkenswerten Fall zu befassen, der den Onlineshop des Versandhauses Quelle betraf. Diesem war, was verzeihlich ist, das Missgeschick unterlaufen, im Internet zwei Fernseher zum Einzelpreis von 1.999,99 EUR für 199,00 EUR anzubieten. Unverzeihlich ist dann, was sich der/die Quelle-Mitarbeiter/in erlaubte, so der Sachverhalt zutreffend wiedergegeben ist: Obwohl er den Irrtum bemerkte, verfuhr der Mitarbeiter „laut Fahrplan“ und forderte den Kunden zur Zahlung des Kaufpreises per Vorkasse auf. Der Kunde überwies den Kaufpreis. Quelle erklärte in der Folge die Anfechtung des Vertrages, was der Kunde nicht ganz einsah. Zu Recht. Zwar steht dem Onlinehändler, was bei Verbrauchern häufig übersehen wird, im Falle der versehentlich falschen Eingabe wie jeder Rechtsperson ein Anfechtungsrecht zu (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.2005, Az. VIII ZR 79/04), das, ausgeübt, zur rückwirkenden Nichtigkeit des Vertrages führt. Ist dem Verkäufer bzw. einem seiner Mitarbeiter, dessen Verhalten er sich grundsätzlich zurechnen lassen muss, jedoch der Fehler bekannt und fordert er vom Käufer die Vertragserfüllung, liegt bereits kein Irrtum (mehr) vor.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
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    Saalestr. 8
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  • veröffentlicht am 1. August 2008

    OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.11.2006, Az. 6 W 203/06
    §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 312 c Abs. 1 BGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass bei eBay-Auktionen die Verbraucherinformationen gemäß § 1 Abs.1 BGB-InfoV nicht in Form einer Grafikdatei (z.B. jpeg-Datei) vermittelt werden können, wenn eine solche über eine externe Quelle (Server) in die jeweilige Artikelbeschreibung geladen wird. eBay wirbt ausdrücklich mit der WAP-Abrufbarkeit der Auktionen, also mittels Handy usw. und verpflichtet Onlinehändler dazu, sämtliche Informationen in die Artikelbeschreibung aufzunehmen. Geschieht dies aber, wie vorliegend, nicht, wird das über WAP abgerufene Angebot ohne Pflichtinformationen dargestellt. Darin, so das Oberlandesgericht, liege ein Wettbewerbsverstoß. Das Urteil dürfte auch auf das Impressum und andere Pflichtinformationen übertragbar sein.

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