Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- BGH: Zu der Bestimmung des Klagegegenstandes bei einer geschmacksmuster- und wettbewerbsrechtlich motivierten Klageveröffentlicht am 5. Februar 2013
BGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 102/11
§ 42 Abs. 2 GeschmMG, § 46 GeschmMG, Art. 10 Abs. 1 und 2 GGV, Art. 79 Abs. 1 GGV, Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV, § 242 BGBDer BGH hat entschieden, dass eine Partei, welche ihre Unterlassungs- und Annexansprüche sowohl mit einer Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters als auch mit einem wettbewerbswidrigen Verhalten der Gegenseite stützt, ihre Ansprüche in erster Linie aus dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster und nur hilfsweise aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten verfolgt, wenn die Klageanträge das gesamte Gebiet der Europäischen Union umfassen. Ferner wies der Senat darauf hin, dass der Umfang, in dem ein Geschmacksmuster Rechtsschutz genieße, durch die Menge an gleichartigen Mustern bei dieser Produktart (Formenschatz) bestimmt werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)