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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. November 2015

    BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14
    BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14
    § 85 UrhG, Art. 8 Abs. 3 EU-RL 2001/29

    Der BGH hat entschieden, dass ein Access-Provider als Störer für eine Urheberrechtsverletzung auf Sperrung des Zugangs zu derselben in Anspruch genommen werden kann, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Zur Pressemitteilung Nr. 194/2015 des BGH hier.

  • veröffentlicht am 5. September 2013

    BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 80/12, Az. I ZR 85/12, Az. I ZR 79/12
    § 97
    UrhG; § 7 Abs. 2 TMG , § 10 TMG

    Der BGH hat entschieden (Volltext s. unten), dass ein File-Hosting-Dienst zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen verpflichtet ist, die auf seinen Dienst verweisen, wenn er durch sein Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet. Dabei soll es keine Rolle spielen, wieviele Werke dem Hosting-Betreiber zur Kenntnis gebracht werden (im vorliegenden Fall 4.815 Werke). Aus der Pressemitteilung Nr. 143/2013 des BGH vom 03.09.2013: „Ist die Beklagte auf konkrete Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer hinsichtlich bestimmter Werke hingewiesen worden, so ist sie deshalb nicht nur verpflichtet, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren; sie muss darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob sie Links auf Dateien mit den entsprechenden Musikwerken enthalten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert sind. Die Beklagte hat über allgemeine Suchmaschinen wie Google, Facebook oder Twitter mit geeigneten Suchanfragen und ggf. auch unter Einsatz von sog. Webcrawlern zu ermitteln, ob sich für die konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst finden. Diese Prüfpflichten bestehen im selben Umfang für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung hingewiesen worden ist. Die Prüfpflichten werden nicht dadurch geringer, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen – im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken – hingewiesen worden ist. Denn der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt.“ (mehr …)

  • veröffentlicht am 13. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 12.07.2012, Az. I ZR 18/11
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG, § 94 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass der Filesharing-Hoster Rapidshare dann für Urheberrechtsverletzungen unter Nutzung seiner Dienste als Störer haftet, wenn er nach Kenntnis über die Rechtsverletzung kein effektives Prüf- und Filtersystem installiert, um weitere derartige Rechtsverstöße zu verhindern. Nach Auffassung des Senats muss ein Filesharing-Hoster auch sog. Linklisten auf seinen Servern im Einzelfall notfalls manuell auf weitere illegal eingestellte Dateien durchsuchen, falls ein Rechteinhaber ihn zuvor auf eine urheberrechtsverletzende Datei hingewiesen hat. Das OLG Düsseldorf wird nun, da das Verfahren dorthin vom Senat zurückverwiesen worden ist, zu prüfen haben, ob und inwieweit der Rechercheaufwand und die Filterpflicht solcher illegaler Dateien unzumutbar für das Rapidshare-Geschäftsmodell sind. Für den heutigen Tag ist eine Pressemitteilung des BGH angekündigt.

  • veröffentlicht am 29. März 2012

    OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09 – nicht rechtskräftig
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 19 a UrhG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Linkhoster Rapidshare „umfassend“ verpflichtet ist, Linksammlungen, insbesondere sog. Warez-Seiten auf Urheberrechtsverstöße zu überprüfen, wobei auch das jeweilige Umfeld des konkret veröffentlichten Links einzubeziehen ist. Die bereits von Internethandelsplattformen wie eBay bekannte Prüf- und Überwachungspflicht wird in Bezug auf Rapidshare sogar erhöht, da man bei Rapidshare – anders etwa als bei eBay – als Nutzer anonym handeln könne. Demgemäß treffe Rapidshare eine “allgemeine Marktbeobachtungspflicht”, welche den Prüfumfang auf Inhalte bei Suchmaschinen wie Google oder sozialen Netzwerken wie Twitter und Facebook erstrecke. Rapidshare habe mittels geeigneter Suchanfragen zu  überprüfen, ob sich Hinweise auf weitere rechtsverletzende Rapidshare-Links finden lassen. Die Kontrahenten haben sich zu dem Urteil bereits geäußert (vgl. Pressemitteilung GEMA (hier). Die Rapidshare AG hat bereits erklärt, gegen das Urteil Revision einzulegen (hier). Es ist darauf hinzuweisen, dass der BGH bereits im Juli 2012 zu einem anderen Rechtsstreit mit Rapidshare zu entscheiden hat. Zum Volltext der Entscheidung (Hinweis: Die nachfolgende Entscheidung wurde mit einer OCR-Software erstellt, nachdem das Orignalurteil eingescannt wurde. Auf Grund der besonderen Länge der Urteilsbegründung haben wir auf eine detaillierte Kontrolle des OCR-Ergebnisses verzichtet. Die damit bereichsweise erschwerte Lesbarkeit möchten Sie uns nachsehen): (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09 – nicht rechtskräftig
    § 97 Abs. 1 UrhG, § 16 UrhG, § 19a UrhG

    Das OLG Hamburg hat in einem Rechtsstreit zwischen der GEMA und dem Online-Speicher-Unternehmen Rapidshare AG entschieden, dass derjenige, der „Dritten ohne Zustimmung des Urhebers dessen Werk über einen Online-Speicher-Link im Rahmen einer Downloadlink-Sammlung uneingeschränkt im Internet zur Verfügung stellt, … das Recht des Urhebers [verletzt], über die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zu entscheiden. Als Störer kann auch derjenige auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, welcher den entsprechenden Online-Speicherplatz zur Verfügung stellt. Dies jedenfalls dann, wenn sein Geschäftsmodell strukturell die Gefahr massenhafter Begehung von Urheberrechtsverletzungen in einem Umfang in sich birgt, der die Erfüllung von Prüf- und Handlungspflichten zumutbar macht. Vgl. zur Rechtsprechung zu Rapidshare auch unsere frühere Berichterstattung, insbesondere zu der abweichenden Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (hier). Zur Pressemitteilung im Übrigen: (mehr …)

  • veröffentlicht am 20. Mai 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2011, AZ. 23 S 359/09
    §§
    97 Abs. 2 S. 1 UrhG; § 830 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass derjenige, der eine Abmahnung aussprechen lässt, ohne sodann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu erhalten, jedenfalls keine Ansprüche auf Erstattung seiner Abmahnkosten geltend machen kann, wenn er seinen Unterlassungsanspruch nicht gerichtlich weiterverfolgt. Gleichzeitig hat die Kammer die Revision zugelassen und die ist auch anderweitig von Interesse. Zitat des LG Düsseldorf zur Zulassung der Revision: „Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts, § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1. Alt. ZPO. Die Frage der Verantwortlichkeit eines Share-Hosters für die Einstellung urheberrechtsverletzender Inhalte durch eigenverantwortlich handelnde Dritte ist – soweit ersichtlich – höchstrichterlich bisher nicht entschieden. Ferner gibt es in Literatur und Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die grundsätzliche Einstandspflicht des vergeblich Abgemahnten nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag einzuschränken ist, wenn der Abmahnende den Unterlassungsanspruch nicht weiter verfolgt.“ Was wir davon halten? Der Verlust der Abmahnkosten ist noch das kleinste Problem des sich so verhaltenden Abmahnenden. Wir würden uns über eine höchstrichterliche Klärung der Störerhaftung bei Sharehostern (vgl. auch hier) freuen: Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 19. Mai 2011

    LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2011, Az. 308 O 458/10 – nicht rechtskräftig
    § 97 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass sog. Sharehost-Anbieter (wie etwa Rapidshare) verpflichtet sind, nicht nur die eigenen Server, sondern auch „gängige Linksammlungen im Internet“ zu überprüfen, ob dort „Hinweise auf urheberrechtswidrig im Programm des Sharehosts abgespeicherte Dateien existieren.“ Die Störerhaftung von Sharehostern in Deutschland ist das Produkt zweier zerstrittener Eltern: Während in Köln/Düsseldorf die Störerhaftung von Sharehostern abgelehnt wird, findet sie in Hamburg größte Zustimmung (vgl. Rechtsprechungsübersicht und hier). Die Düsseldorfer Rechtsprechung hat übrigens dazu geführt, dass Deutschland auf der Piracy Watch List auftauchte (hier). Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im vorliegenden Verfahren hatte die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) beantragt. Die Kammer war der Ansicht, dass der Sharehoster nach den Grundsätzen der sog. Störerhaftung dafür mitverantwortlich sei, dass die fraglichen Titel über seinen Dienst illegal veröffentlicht worden seien, weil er seiner Prüfpflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Zitat aus der Pressemitteilung des Landgerichts: (mehr …)

  • veröffentlicht am 12. März 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Hamburg, Beschluss vom 14.01.2011, Az. 310 O 116/10
    §§ 53 Abs. 4 lit. b; 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass der Sharehoster Rapidshare für die Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet, weil er den Server-Platz für das Speichern der urheberrechtsverletzenden Inhalte und die Zuteilung von Links zu diesen Speicherplätzen zu verantworten habe und gleichzeitig weder Wortfilter noch Webcrawler einsetze, um Urheberrechtsverletzungen Dritter Einhalt zu gebieten. Damit sei Rapidshare „Störer“ im Sinne der BGH-Rechtsprechung. Dass derartige Filterinstrumente nicht zuverlässig arbeiteten, war für die Kammer unerheblich. Demnach muss nur die bestmögliche Lösung gesucht werden. Dem Sharehoster käme das Recht auf Herstellung von Privatkopien jedenfalls nicht insoweit zu Gute, wie es sich um vollständige Kopien von Büchern und Zeitschriften handele. Das LG Hamburg vertritt insoweit eine andere Auffassung als das OLG Düsseldorf (zur Rapidshare-Rechtsprechungsübersicht vgl. hier und hier).

  • veröffentlicht am 21. Januar 2011

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2010, Az. I-20 U 59/10
    §§ 97 Abs. 1, 16, 19a, 94 Abs. 1 UrhG; 8 Abs. 1, 3 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass es dem Betreiber einer Download-Plattform im Internet nicht auferlegt werden kann, die Bereithaltung von Dateien mit bestimmten Namen zu unterlassen. Auch im Rahmen der Störerhaftung führe eine solche Verpflichtung zu weit. Eine Sperrung bestimmter Dateinamen erscheine ungeeignet, da Dateinamen jederzeit veränderbar seien. Aus diesem Grund scheide auch eine Sperrung aller Dateinamen, die bestimmte Begriffe enthalten, aus, zumal mit diesen Begriffen auch legale Inhalte bezeichnet sein können. Im streitgegenständlichen Fall des Computerspiels Alone in the Dark bestehe der Name aus allgemeinen Worten der englischen Sprache, der auch legale Inhalte wie Texte oder Gedichte bezeichnen könne. Die Forderung nach einer menschlichen, gezielten Überprüfung von Inhalten, bei denen eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Rechteverletzungen bestehe, lasse sich wegen des damit verbundenen Personalaufwands in der Praxis regelmäßig nicht realisieren. In der Vergangenheit hatte das OLG Düsseldorf bereits ähnlich zu Gunsten von Rapidshare entschieden (s. hier und hier). Das OLG Köln und das OLG Hamburg vertreten andere Auffassungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Juli 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 06.07.2010, Az. I-20 U 8/10
    §§ 19a; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das OLG Düsseldorf hat erneut entschieden, dass die Rapidshare AG mit ihrem derzeitigen Geschäftsmodell nicht als Störer für illegales Filesharing in Haftung genommen werden kann. Im Gegensatz zum Urteil vom 27.04.2010 hatte der Senat in diesem Fall zu beurteilen, ob Rapidshare zumindest dann eine Prüfungspflicht obliegt, wenn die streitgegenständlichen Filmtitel nicht aus beschreibenden Begriffen der englischen Sprache bestehen (im vorausgegangenen Urteil ging es um die Titel „Insomnia“ oder „The Fall“), sodass der Einsatz eines Wortfilters bereits wegen der hohen Anzahl von möglichen Fehltreffern ausscheidet, sondern relativ „einzigartigen“ Wortkombinationen (vorliegend: „Inside a Skinhead“). (mehr …)

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