Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Deutschland steht wegen rapidshare.de auf der International Piracy Watch Listveröffentlicht am 24. Mai 2010
Nach einem Hinweis des Blogs Basicthinking steht die Bundesrepublik Deutschland auf der sog. „2010 International Piracy Watch List“, einer Liste, die von einer Gruppe von US-Politikern vorgestellt wird, die sich weltweit gegen Copyright-Verletzungen bei von US-Firmen hergestellten Produkten einsetzt. Die Liste führt solche Staaten auf, in denen Urheberrechtsverletzungen ein alarmierendes Maß erreicht haben, welche die USA Milliarden kosten. Angeführt wird die Liste von China und Russland, doch es finden sich auch Staaten wie Spanien und Deutschland auf ihr, da diesen Staaten nicht ausreichende Präventionsmaßnahmen gegen den Diebstahl geistigen Eigentums ergriffen hätten. „Zum ersten Mal„, so Basicthinking, „wurde aber auch eine Liste mit gefährlichen Websites erstellt. Und auf diese Liste hat es prompt auch Deutschland geschafft. … Und da steht Deutschland wegen RapidShare ebenso im Fadenkreuz … wie Schweden wegen The Pirate Bay, China wegen Baidu, Kanada wegen IsoHunt, Luxemburg wegen RMX4U und die Ukraine wegen mp3fiesta.„
- LG Hamburg: 1.500,00 EUR Ordnungsgeld gegen Rapidshare-Betreiber wegen fortgesetzter Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzerveröffentlicht am 30. April 2010
LG Hamburg, Beschluss vom 09.03.2010, Az. 308 O 536/09
§ 890 ZPODas LG Hamburg hat per Beschluss die Zahlung eines Ordnungsgeldes durch den Share-Hoster Rapidshare angeordnet. Den Betreibern von Rapidshare war es im Oktober 2009 per einstweiliger Verfügung des LG Hamburg wegen Urheberrechtsverletzung untersagt worden, diverse Musikstücke über ihre Plattform öffentlich zugänglich zu machen. Diese Musikstücke wurden durch die Klägerin jedoch erneut auf der Plattform – an anderer Stelle – gefunden, woraufhin die Verhängung eines Ordnungsgeldes beantragt wurde. Dies wurde vom Gericht in verhältnismäßig geringer Höhe von 1.500 EUR verhängt. Nach Auffassung des Gerichts sei es nicht ausreichend gewesen, neu hochgeladene Dateien mit den Dateien der Klägerin abzugleichen; auch die Einrichtung eines Wortfilters beim Upload genüge nicht für die Einhaltung der Überprüfungspflicht. Es hätten umfassende Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die moderate Höhe des Ordnungsgeldes erklärte das Gericht dadurch, dass es sich um den ersten Verstoß gehandelt habe und davon auszugehen sei, dass Rapidshare sich zukünftig an die Unterlassungsverfügung halten werde.
- OLG Düsseldorf: Rapidshare haftet NICHT für etwaige Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte / Keine Störerhaftung des Hosters wegen Unzumutbarkeit einer effektiven Überwachungveröffentlicht am 30. April 2010
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2010, Az. I-20 U 166/09
§§ 19a; 97 Abs. 1 Satz 1 UrhGDer Hosting-Dienst rapidshare.de bzw. rapidshare.com ist vielen Rechteinhabern ein Dorn im Auge. Nutzer können auf den Servern des Dienstes Dateien hinterlegen und diese Inhalte Dritten mittels eines Links zur Verfügung stellen. Neben rechtmäßig handelnden Nutzern, die dort die Fotosammlung der letzten 10 Jahre abspeicherten oder solchen, die umfangreiche Unternehmensdaten für Kunden vorhielten, luden auch Filesharer illegales Material (z.B. Kinofilme) hoch und machten den entsprechenden Link der Netzgemeinde bekannt. Der technische Clou: Für Unbeteiligte ist ohne Kenntnis des direkten Download-Links ein Download nahezu unmöglich. Dem Dienst fehlen entsprechende Inhaltsverzeichnisse über vorhandene Dateien ebenso wie Suchfunktionalitäten. Die Nutzungsberechtigten sind gegen das Hosting ihrer Werke Sturm gelaufen: Erste Scharmützel vor dem LG Hamburg gingen zu Gunsten der Rechteinhaber aus (Urteil vom 09.03.2007, Az. 308 O 19/07; Urteil vom 09.05.2008, Az. 308 O 708/07, Urteil vom 12.06.2009, Az. 310 O 93/08). Die Rapidshare-Betreiber wurden zur Unterlassung verpflichtet. Diese Rechtsfindung wurde im Ergebnis durch das OLG Hamburg bestätigt (Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07; Urteil vom 30.09.2009, Az. 5 U 111/08). Zwischenzeitlich wurde sogar vom LG Hamburg ein mildes Ordnungsgeld von 1.500,00 EUR gegen die Betreiber des Rapidshare-Dienstes verhängt (Beschluss vom 09.03.2010, Az. 308 O 536/09). Das OLG Köln sah die Rechtslage geringfügig anders und nahm zumindest eine eingeschränkte Prüfpflicht der Hosting-Dienstleister an (OLG Köln, Urteil v. 21.09.2007, Az. 6 U 100/07; Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U 86/07). Die Hosting-Betreiber hätten zwar nicht alle Links, so doch aber bestimmte Linklisten auf Urheberrechtsverstöße zu überprüfen. Einen kompromissloseren Weg geht nun das OLG Düsseldorf mit einer aktuellen Entscheidung: Danach haften die Hosting-Betreiber überhaupt nicht. Der Senat betrachtete im Gegensatz zum OLG Hamburg das Geschäftsmodell von Rapidshare keineswegs für „schutzunwürdig“. Eine Überprüfung der Links auf Urheberrechtsverstöße sei unzumutbar, zumal viele sprechende Links irreführende Bezeichnungen aufwiesen und irreversibel verschlüsselt seien. Das OLG Hamburg hat auf Grund der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum BGH zugelassen, das OLG Köln ebenfalls; dem OLG Düsseldorf war dies verwehrt, da gegen Berufungsurteile im einstweiligen Rechtsschutz gemäß 542 Abs. 2 ZPO eine Revision nicht stattfindet. Zum Volltext der in der Argumentation im Einzelnen äußerst lesenswerten Entscheidung:
- OLG Köln: Rapidshare haftet nur EINGESCHRÄNKT für Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte / Eingeschränkte Prüfpflicht des Hostersveröffentlicht am 30. April 2010
OLG Köln, Urteil vom 21.09.2007, Az. 6 U 100/07
§§ 19a; 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass der Rapidshare-Betreiber als Störer für Urheberrechtsverletzungen haftet, die durch Nutzung seines Hosting-Dienstes entstehen. Der Betreiber habe eine Prüfungsmöglichkeit in Form einer manuellen Kontrolle einschlägiger Link-Sammlungen durch hiermit betraute Mitarbeiter. Solche Link-Sammlungen zeichneten sich dadurch aus, dass eine Aufbereitung der dort erfassten Download-Links durch bestimmte Ordnungs- oder Suchfunktionen stattfinde, so dass hierüber mehr oder weniger gezielt nach Dateien eines bestimmten Inhalts gesucht werden könne. Auf diese Weise sei es im vorliegenden Fall der Antragstellerin mit Hilfe der Link-Resource www.s.org möglich gewesen, am 09.01.2007 vierzehn geschützte Musikwerke ihres Repertoires als Inhalt von Dateien auf dem Server des Antragsgegners zu ermitteln. Dem Betreiber sei es im Rahmen der von ihm geschuldeten Vorsorge zuzumuten, von dieser naheliegenden Überprüfungsmöglichkeit in Bezug auf die in der Abmahnung der Antragstellerin genannten Werke ebenfalls Gebrauch zu machen. (mehr …)
- OLG Hamburg: Rapidshare haftet für Urheberrechtsverstöße von Kunden nach Linkfreigabe an Dritte / Schutzunwürdiges Geschäftsmodellveröffentlicht am 30. April 2010
OLG Hamburg, Urteil vom 30.09.2009, Az. 5 U 111/08
§§ 823; 1004 BGB; § 19a UrhG; §§ 7 Abs. 2, 10 TMGDas OLG Hamburg hat in diesem Urteil dem Share-Hoster Rapidshare weitestgehende Überprüfungspflichten für die von den Nutzern eingestellten Inhalte auferlegt, um Urheberrechtsverletzungen zu verhindern. Rapidshare sei verpflichtet, alle denkbaren Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verhinderung von Urheberrechtsverletzungen geeignet seien. Dazu gehöre es u.a., bereits auffällig gewordene Nutzer intensiv zu überwachen und deren Uploads vor der Veröffentlichung zu überprüfen. Dafür sei es ggf. notwendig, Dateiarchive zu entpacken und die enthaltenen Dateien einzeln zu überprüfen. Weiterhin dürfe Rapidshare von auffälligen Nutzern keine verschlüsselten Dateien hosten, wenn eine Überprüfung des Inhalts dadurch nicht möglich sei. Schließlich müsse Rapidshare dafür Sorge tragen, dass alle Nutzer eindeutig identifiziert werden können, auch wenn dies eine Sperrung dynamischer IP-Adressen notwendig mache. Die Zumutbarkeit dieser weitgehenden Prüfungspflichten begründete der Senat damit, dass der Dienst Rapidshare kein schutzwürdiges Geschäftsmodell sei. (mehr …)
- OLG Hamburg: Filesharing-Hoster ist für Urheberrechtsverstöße ab Kenntnis wie ein Täter verantwortlichveröffentlicht am 26. Juni 2009
OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07
§§ 16, 19a, 97 Abs. 1 UrhG, § 14 Abs. 2, Abs. 5 MarkenGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass der Sharehoster RapidShare AG täterschaftlich für Urheberrechtsverstöße durch illegales Filesharing ab Kenntnis derartiger Verstöße verantwortlich ist. Eine vorherige Haftung verbiete sich. Im streitgegenständlichen Fall war IBM Software illegal auf der Plattform www.rapidshare.com hochgeladen und der Öffentlichkeit für einen freien Download zugänglich gemacht worden. Die monumentale, jeder Veröffentlichung in Printmedien feindliche Urteilsbegründung setzt sich unter anderem mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Thema „Störerhaftung“ und „Täterhaftung“ auseinander.
- LG Hamburg: Muss Filesharing-Hoster Rapidshare seinen Dienst einstellen? / Streitwert: 24 Mio. EURveröffentlicht am 26. Juni 2009
LG Hamburg, Urteil vom 12.06.2009, Az. 310 O 93/08
§§ 19a, 97 UrhGDas LG Hamburg hat dem Schweizer Sharehoster Rapidshare AG, Cham, per einstweiliger Verfügung untersagt, den Filesharing-Dienst „rapidshare.com“ zu betreiben, auf dem mehrere tausend Musiktitel im Internet öffentlich zugänglich gemacht wurden. Nach dem Urteil ist der Dienst selbst dafür verantwortlich, wenn urheberrechtlich geschützte Musikwerke widerrechtlich auf seiner Plattform zum Download angeboten werden. Eine fortlaufende und aufwendige Kontrolle durch die Rechteinhaber sei damit nicht mehr notwendig, erklärte die Verfügungsklägerin, die GEMA (JavaScript-Link: Pressemitteilung). (mehr …)