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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

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  • veröffentlicht am 25. November 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Braunschweig, Urteil vom 08.08.2007, Az. 9 O 482/07
    § 8 Abs. 4 S. 1 UWG

    Das LG Braunschweig hat die Voraussetzungen für die Rechtsmissbräuchlichkeit und damit Unzulässigkeit einer Abmahnung (§ 8 Abs. 4 S. 1 UWG) festgestellt. Rechtsmissbräuchliches Verhalten liegt vor, wenn die Geltendmachung eines Anspruchs vorrangig dazu dient, gegen den Abgemahnten einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Das LG Braunschweig hat in dieser Entscheidung für das Vorliegen eines solchen Falles folgende Indizien kumulativ berücksichtigt: Es wurden in einem kurzen Zeitraum sehr viele Abmahnungen ausgesprochen (ca. 200 in einem 3/4 Jahr), es wurden 4 Anwaltskanzleien tätig, es wurde jeweils mit denselben Textbausteinen gearbeitet, die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche erfolgte unabhängig von jedem örtlichen Bezug zur Abmahnerin oder zum Abgemahnten und es wurde häufig ein Gerichtsort angerufen, der besonders weit vom Abgemahnten entfernt war, so dass die Hemmschwelle für einen Widerspruch des Abgemahnten heraufgesetzt wurde, die Rechnungen der Rechtsanwälte wurden auf die Abgemahnten ausgestellt (damit liegt das wirtschaftliche Risiko hinsichtlich der Kosten der Rechtsverfolgung nicht bei der Abmahnerin), ein großer Teil der Abgemahnten erzielte keine nennenswerten Umsätze, so dass nicht von einer ernsten wirtschaftlichen Gefahr für die Abmahnerin ausgegangen werden konnte, zum Zeitpunkt der Klageerhebung war das wettbewerbswidrige Verhalten bereits abgestellt.

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