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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. Juni 2009

    BVerfG, Urteil vom 27.05.2009, Az. 1 BvR 512/09
    Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG

    Das AG Königs Wusterhausen [sic!] hatte sich eigentlich mit einem eher unproblematischen Fall eines Kaufgeschäfts im Internet zu beschäftigen und entschied dann doch einfach mal nach eigenem Gusto. Der Kunde hatte von einem Händler im Internet eine Playstation mit verschiedenen Zubehörteilen zu einem Preis von 522,97 EUR inklusive Porto erworben, war mit dem gelieferten aber nicht zufrieden und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Der Händler lehnte naturgemäß ab und fand sich wenig später mit einer Klage seines Kunden auf Rückzahlung des Geldes konfrontiert. In dem Ausgangsverfahren hatte der Kunde schriftsätzlich vortragen lassen, der Kaufvertrag werde höchstvorsorglich widerrufen. Im Übrigen habe sich der Kunde auf die nicht ordnungsgemäße Lieferung der bestellten Waren und Mängel berufen. Das Amtsgericht übte – was ihm auf Grund der fehlenden Berufungsmöglichkeit ohne Konsequenzen zu bleiben schien – eine selektive Wahrnehmung, konzentrierte sich auf die Gewährleistungsfrage und wies die Klage einfach ab (AG Königs Wusterhausen, Urteil vom 15.12.2008, Az. 20 C 448/08). Das Bundesverfassungsgericht kommentierte dieses abenteuerliche Prozedere wie folgt, nachdem es bereits zuvor dem AG Limburg erklären musste, wie ordentlich Recht zu sprechen ist (Link: AG Limburg): (mehr …)

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