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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Juli 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Beschluss vom 25.06.2012, Az. 137 C 27/12
    § 823 Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 2 UWG, § 13 UWG

    Das AG Köln hat sich in einer Klage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren aus einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung wegen unzumutbarer Belästigung (§ 7 Abs. 2 UWG) für sachlich unzuständig erklärt und mit einem Verweis auf § 13 UWG der zuständigen Kammer des Landgerichts etwas Arbeit zugeführt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Reinbek in seinem Urteil vom 21.12.2011, Az. 5 C 523/11 – nicht rechtskräftig
    § 3 ZPO, § 97 UrhG

    Die Republik wird seit Jahren mit sog. Filesharing-Abmahnungen überzogen, also kostenpflichtigen Unterlassungsaufforderungen nach angeblich illegalem Download eines Musiktitels, eines Videofilms oder – wie hier eines Naturfilms (vulgo Porno). In vielen Fällen sucht sich der Abgemahnte – zu Recht – einen Rechtsanwalt. In zahlreichen Kanzleien ist die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zu einer Schwerpunkttätigkeit geworden, so dass mittlerweile mit Bearbeitungspauschalen zwischen 200,00 – 400,00 EUR zzgl. MwSt. gearbeitet wird. Schlecht trifft es nunmehr diejenigen, die sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen und dabei darauf verzichten, eine schriftliche Kostenpauschale zu vereinbaren. Wird beispielsweise eine „1,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 50.000,00 EUR“ vereinbart, so bedeutet dies für den Abgemahnten, dass er an seinen eigenen Rechtsanwalt im Klartext 1.890,91 EUR zahlen darf, häufig deutlich mehr als die von der Gegenseite angebotene Vergleichssumme. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. September 2011

    OLG Stuttgart Urteil vom 22.02.2007, Az. 2 U 173/06
    § 12 Abs. 1 S. 2 UWG

    Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass derjenige, welcher eine einstweilige Verfügung erwirkt, vom Gegner nach einer bestimmten Zeit eine Erklärung abverlangen kann, ob über die einstweilige Verfügung hinaus ein Hauptsacheverfahren zur Erlangung einer rechtskräftigen Entscheidung angestrengt werden soll. Die rechtsanwaltlichen Kosten für ein solches Aufforderungsschreiben (Abschlusserklärung) sind vom Gegner zu erstatten, soweit keine Ausnahmen vorliegen, nach denen ein Abschlussschreiben nicht erforderlich war. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. März 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schwelm, Urteil vom 07.10.2010, Az. 24 C 108/10 – nicht rechtskräftig
    §§
    823 Abs. 2 BGB; §§ 22; 27; 263 StGB

    Das AG Schwelm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für eine Abo-Falle massenhaft im Forderungseinzug tätig wird, aus dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Betrug schadensersatzpflichtig ist und dem Opfer der Abo-Falle die Rechtsanwaltskosten zur Abwehr der unberechtigten Forderung zu erstatten hat. Zitat: „Unstreitig war der Beklagten bekannt, dass ihre Auftraggeberin in einer Vielzahl von Fällen Ansprüchen aus angeblich so zustande gekommenen Verträgen geltend macht. Im vorliegenden Fall forderte sie neben der angeblichen Hauptforderung über 60,00 Euro weitere 50,88 Euro an weiteren Kosten und verzichtete auch dann nicht auf die Geltendmachung dieser Forderung, als ihr bekannt wurde, dass der Sohn der Kläger minderjährig war. Vielmehr verschärfte sie den Ton ihrer Mahnungen und stützte diese nun ihrerseits darauf, dass der Sohn der Kläger eine betrügerische Handlung begangen habe, weil er über die Volljährigkeit getäuscht habe. Die Beklagte musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege jedoch erkennen, dass sie aufgrund der Minderjährigkeit des Sohns der Kläger sowie durch bewusst irreführende Gestaltung der Internet-Seite eine Nichtforderung für die Firma M. geltend macht. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen ihres Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug (vgl. auch AG Karlsruhe, Urteil vom 12.08.2009, AZ.: 9 C 93/09, AG Marburg, Urteil vom 18.01.2010 [wohl: 08.02.2010], AZ.: 91 C 981/09).“ Ohne dem Ergebnis zu schaden hat das Amtsgericht die Entscheidung des LG Mannheim, Urteil vom 14.01.2010, Az. 10 S 53/09 übersehen.  Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. Oktober 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 19.05.2010, Az. I ZR 140/08
    §§ 12 Abs. 1 S. 2; 174 S. 1 BGB

    Der BGH hat entschieden, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in einem durchschnittlichen Fall nicht von einer unter dem Regelsatz liegenden 1,3-fachen Gebühr auszugehen ist. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. März 2010

    BGH, Urteil vom 24.04.2008, Az. IX ZR 53/07 (in der durch BGH, Beschluss vom 19.06.2008, Az. IX ZR 53/07 berichtigten Fassung)
    § 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO

    Der BGH hat entschieden, dass Rechtsanwälte ihr Honorar an Factoring-Gesellschaften abtreten dürfen, nachdem zuletzt das LG Stuttgart diese Abtretung für unwirksam erachtete. (mehr …)

  • veröffentlicht am 9. Februar 2010

    LG Berlin, Urteil vom 21.01.2010, Az. 27 O 822/09
    § 823 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Kosten für ein Schreiben, das zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordert, nicht geltend gemacht werden können, wenn es dem Anspruchssteller nicht gelingt, nachvollziehbar darzutun, dass es sich insoweit um Kosten der erforderlichen Rechtsverfolgung handelt. Es könne „anhand der konkreten Umstände“ nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger insoweit die Erhebung der Hauptklage beabsichtige bzw. beabsichtigt habe, so dass auch die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zur Vermeidung eines Hauptsacheverfahrens nicht vonnöten gewesen sei. Welche Umstände die Annahme nahe legten, dass die Erhebung der Hauptsacheklage nicht beabsichtigt gewesen sei, blieb offen.

  • veröffentlicht am 18. November 2009

    OLG Hamburg, Urteil vom 27.02.2007, Az. 7 U 93/05
    §§ 249, 250 BGB, § 23 Abs.1 Nr. 1 KUG

    Das OLG Hamburg hat in diesem älteren Urteil zu den Voraussetzungen ausgeführt, unter denen ein Abmahner die ihm durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts entstandenen Kosten erstattet verlangen kann. Problematisiert wurde, ob eine Erstattung auch dann möglich ist, wenn die entstandenen Kosten vom Abmahner noch nicht ausgeglichen worden sind. Dieser Gesichtspunkt ist im Rahmen der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung von Interesse, da diese immer dann gegeben ist, wenn der Abmahner das mit der Abmahnung verbundene Kosteninteresse nicht zu tragen hat. Anwaltsgebühren, so das Oberlandesgericht, entstünden aufgrund der Verwirklichung von bestimmten gesetzlichen Gebührentatbeständen, ohne dass es darauf ankäme, ob diese tatsächlich in Rechnung gestellt worden seien. Etwas anderes könne allenfalls dann gelten, wenn feststände, dass eine andere Vereinbarung zwischen dem Abmahner und seinem Anwalt bestände, wonach dessen Leistungen nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden solle. (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. Juni 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 22.05.2008, Az. 315 O 880/07
    § 14 MarkenG

    Das LG Hamburg hat im Fall einer markenrechtlichen Abmahnung den Abgemahnten zur Zahlung von Anwaltskosten bei einem Streitwert von 25.000,00 EUR verurteilt – über 900,00 EUR an Kosten. Dabei hatte der Beklagte über seinen Musik-Shop bei eBay nur eine CD verkauft. Diese hatte es jedoch in sich, denn es handelte sich um eine „Greatest Hits“ CD der ehemaligen Musikgruppe des Klägers, der sich den Bandnamen als Marke hatte schützen lassen. Die vom Beklagten verkaufte CD war jedoch leider nicht vom Kläger und dessen ehemaliger Band, sondern von einem ehemaligen Bandmitglied und einer Cover-Gruppe aufgenommen worden. Gegen die Abmahnungskosten verteidigte sich der Beklagte hauptsächlich mit Argumenten aus dem Bereich der Rechtsmissbräuchlichkeit, z.B. Vielfachabmahnung, überhöhte Forderung, einfachere Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung über z.B. VeRI-Programm bei eBay. Das Hamburger Gericht blieb aber hart, verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Anwaltskosten und begründete dies wie folgt: Eine Vielzahl von Abmahnungen spreche nicht für Missbrauch, sondern für eine Vielzahl von Rechtsverletzungen und eine ernsthafte Verfolgungsabsicht des Kläger; auf die Programme der Internetauktionshäuser könne nicht verwiesen werden, da die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt würde und der Rechtsinhaber müsse eine Verwirkung seiner Rechte vermeiden. Im Gegensatz zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sind die Maßstäbe für einen Rechtsmissbrauch im Markenrecht jedenfalls nach Auffassung des LG Hamburg strenger anzusetzen.

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 20.11.2008, Az. IX ZR 34/06
    § 49b Abs. 5 BRAO

    Der BGH hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt zwar – abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO – grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Mandanten auf die gesetzliche Vergütungspflicht hinzuweisen. Zugleich wies der Bundesgerichtshof aber darauf hin, dass der Rechtsanwalt unter bestimmten Umständen nach Treu und Glauben verpflichtet sein könne, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Keine Belehrungspflicht bestehe, nur weil die Gebühren insgesamt einen namhaften Betrag erreichten, wenn der Mandant die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens verstehe; dagegen habe der Rechtsanwalt über die tatsächlichen Gebühren aufzuklären, wenn sie im Laufe des Verfahrens die Ersteinschätzung wesentlich übersteigen, insbesondere wenn die Ersteinschätzung der Gebühren ohne Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der Angelegenheit erfolgt.

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