Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Karlsruhe: Zur Erstattung der Kosten eines anwaltlichen Abschlussschreibensveröffentlicht am 31. Juli 2014
LG Karlsruhe, Urteil vom 03.07.2014, Az. 15 O 19/14
§ 677 BGB, § 683 BGB, § 670 BGBDas LG Karlsruhe hat entschieden, dass die Kosten eines Abschlussschreibens nach Erwirkung einer einstweiligen Verfügung erstattungsfähig sind, wenn der Verfügungsbeklagte nicht rechtzeitig eine hinreichende Abschlusserklärung abgibt. Sie seien in voller Höhe einer Geschäftsgebühr erstattungsfähig, soweit nicht nur äußerst geringe Anforderungen an den verfassenden Rechtsanwalt gestellt werden. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn der Verfügungsbeklagte nicht die vorgefertigte Erklärung, sondern eine eigene abgibt, die sodann auf die Erfüllung der Anforderungen überprüft werden müsse. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Köln: Abmahnkosten fallen bereits dann an, wenn der Rechtsanwalt beauftragt wird – auch wenn er letztendlich nicht tätig wirdveröffentlicht am 23. Januar 2014
AG Köln, Urteil vom 30.12.2013, Az. 147 C 139/12
§ 823 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GGDas AG Köln hat entschieden, dass es für die Erstattung von Abmahnkosten irrelevant ist, ob eine solche Abmahnung auch tatsächlich verschickt worden ist. Vielmehr falle eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG als Grundgebühr in allen Angelegenheiten bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Erhalt des – hier unstreitigen – Auftrags an, also in der Regel mit der Entgegennahme von Informationen. Sie falle auch an, wenn eigentlicher Schriftwechsel nicht geführt werde (Madert, in: Gerold/Schmidtiv. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, Rdnr. 13 zu Nr. 2300 VV). Zum Volltext der Entscheidung (hier).
- AG Köln: eBay-Händler hat bei einer unberechtigten Negativbewertung Anspruch auf Erstattung doppelter Abmahnkostenveröffentlicht am 22. Januar 2014
AG Köln, Urteil vom 30.12.2013, Az. 147 C 139/12
§ 823 Abs. 2 BGB, § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GGDas AG Köln hat entschieden, dass ein eBay-Händler, der sich gegen eine unberechtigte negative Bewertung richtet, Anspruch auf Erstattung der doppelten Abmahnkosten hat, also sowohl der Kosten für die Abmahnung der Firma eBay (Aufforderung zur Löschung) als auch des konkret bewertenden eBay-Mitglieds. Es handele sich, so die Kammer, um unterschiedliche Angelegenheiten gemäß § 15 Abs. 2 RVG. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Streitwert für herabsetzende Äußerungen in einem Internetforum beträgt 5.000 Euroveröffentlicht am 4. November 2013
AG Düsseldorf, Urteil vom 01.10.2013, Az. 51 C 9184/13
§ 823 Abs. 1 BGBDas AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Streitwert für mehrere herabsetzende, unwahre Tatsachenbehauptungen über ein Unternehmen in einem Internetforum bei 5.000,00 EUR liegt. Als unwahr gelten die bestrittenen Behauptungen auch dann, wenn der Behauptende keinen oder nur ungenügenden Beweis für die Wahrheit anbietet. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Düsseldorf: Zum Schadensersatz bei unberechtigter Bildnutzung („Fotoklau“)veröffentlicht am 26. Oktober 2012
LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11
§ 97 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhG, § 19a UrhGDas LG Düsseldorf hat über verschiedene Aspekte der Bemessung des Schadensersatzes bei der unberechtigten Nutzung von fremden Lichtbildern im Internet entschieden. Im Einzelnen: 1) Bei einer nicht rein privaten Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes können bei der Bemessung des Lizenzschadens die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) herangezogen werden. 2) Des Weiteren sei bei nicht erfolgtem Bildquellennachweis die Lizenzgebühr gemäß dem MFM-Empfehlungen zu verdoppeln. Dies dürfe jedoch nicht mit einem 100%-igem Verletzerzuschlag verwechselt werden, welcher nur in Ausnahmefällen zu gewähren sei. 3) Auch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung seien zu erstatten. Eine 1,3-fache Gebühr sei angemessen. Es sei dem Kläger auf Grund der Zahl der Rechtsverletzungen nicht zuzumuten, selbst Abmahnungen auszusprechen, er dürfe sich für die Durchsetzung seiner Ansprüches eines Rechtsanwaltes bedienen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Filesharing – Keine Haftung des Anschlussinhabers, wenn Nutzung durch Familienangehörige dargelegt wirdveröffentlicht am 17. Oktober 2012
LG Köln, Urteil vom 11.09.2012, Az. 33 O 353/11
§ 97 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht für darüber betriebenes Filesharing haftet – und zwar weder als Täter noch als Störer – wenn er substantiiert dargelegt hat, dass außer ihm auch andere Familienmitglieder den Anschluss nutzen. Dabei müsse der Anschlussinhaber jedoch nicht so weit gehen, den tatsächlichen Täter zu präsentieren. Zuvor wurde in solchen Fällen zwar häufig die Täterhaftung verneint, der Anschlussinhaber haftete jedoch als Störer jedenfalls für die Rechtsanwaltskosten des abmahnenden Rechteinhabers. Das LG Köln verneinte jedoch auch die Störerhaftung, da gegenüber Ehepartnern keine Prüfpflichten bestünden und hinsichtlich der (minderjährigen) Kinder zwar Prüfpflichten gegeben seien, aber eben nicht ausreichend nachgewiesen wurde, dass eines der Kinder für den Verstoß überhaupt verantwortlich sei – und somit auch kein Verstoß gegen Prüfpflichten ausreichend dargelegt sei. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamm: Wer selbst „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ wünscht, muss sich bei eigenen Abmahnungen ebenfalls hieran haltenveröffentlicht am 3. April 2012
OLG Hamm, Urteil 31.01.2012, Az. I-4 U 169/11
§ 242 BGB
Das OLG Hamm hat entschieden, dass derjenige, der auf seiner Website darauf hinweist, dass er Abmahnungen ohne vorherigen Kontakt nicht wünscht und widrigenfalls die entstandenen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht ablehnen wird, treuwidrig handelt, wenn er andere Wettbewerber selbst sofort und ohne Kontakt abmahnt. Der Senat entschied, dass derjenige, der eine solche Vorgehensweise von den Mitbewerbern unter Androhung einer Sanktion verlange und diese dadurch zu einem bestimmten Verhalten veranlasse, sich dann auch selbst so verhalten müsse. Er binde sich mit einer solchen Verhaltensempfehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem solchen Vorabkontakt verpflichtet hätte. Mit diesem zu erwartenden Verhalten setze sich die Klägerin in rechtlich erheblicher Weise in Widerspruch, wenn sie unstreitig noch wiederholt Mitbewerber wie hier den Beklagten wegen eines bestimmten Anzeigeninhalts sofort durch einen Anwalt abmahnen lasse. Den Mitbewerbern werde die aus Rechtsgründen für erforderlich gehaltene Vergünstigung genommen, kostenneutral auf einen Wettbewerbsverstoß hingewiesen zu werden, die die Klägerin für sich in Anspruch nehme. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - AG Köln: Zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten bei unberechtigter Geltendmachung von Ansprüchenveröffentlicht am 9. März 2012
AG Köln, Urteil vom 08.06.2011, Az. 119 C 57/11
§ 276 BGB, § 280 BGBDas AG Köln hat entschieden, dass im Falle einer unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nicht automatisch die zur Abwehr erforderlichen Rechtsanwaltskosten erstattet werden müssen. Eine Ersatzpflicht bestehe insbesondere nicht, wenn der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, also eine sogenannte Plausibilitätskontrolle erfolgt sei. Auch müsse die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwehr der Ansprüche erforderlich und zweckmäßig gewesen sein. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Itzehoe: Kein Ersatzanspruch des Abgemahnten für unberechtigte Abmahnung, wenn dies für den Abmahner nicht ohne Weiteres erkennbar warveröffentlicht am 27. Januar 2012
LG Itzehoe, Beschluss vom 12.10.2011, Az. 1 S 179/10
§ 823 Abs. 1 BGB, § 678 BGB, § 683 BGB, § 670 BGB, § 677 BGB; § 9 UWGDas LG Itzehoe hat in diesem Hinweisbeschluss konstatiert, dass ein zu Unrecht Abgemahnter keinen Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten vom Abmahnenden verlangen kann, wenn die Abmahnung nicht offentsichtlich unberechtigt war. Vorliegend hatte der Beklagte im Internet Bekleidung mit dem Hinweis „Original-Ware“ verkauft und war dafür von einem Mitbewerber abgemahnt worden. Auf Grund vergangener Rechtsprechung des LG Bochum und des BGH sei es durchaus vertretbar seitens des Klägers gewesen, eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten anzunehmen und deshalb abzumahnen. Auch wenn im konkreten Einzelfall ein Wettbewerbsverstoß durch das AG Meldorf verneint worden sei, führe dies nicht zur Kostenerstattungspflicht des Klägers. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Reinbek: Wenn die Abwehr der Filesharing-Abmahnung zur Kostenfalle wird / Streitwert für Bearbeitung einer Filesharing-Abmahnung liegt bei „nur“ 10.000,00 EURveröffentlicht am 23. Dezember 2011
AG Reinbek in seinem Urteil vom 21.12.2011, Az. 5 C 523/11 – nicht rechtskräftig
§ 3 ZPO, § 97 UrhGDie Republik wird seit Jahren mit sog. Filesharing-Abmahnungen überzogen, also kostenpflichtigen Unterlassungsaufforderungen nach angeblich illegalem Download eines Musiktitels, eines Videofilms oder – wie hier eines Naturfilms (vulgo Porno). In vielen Fällen sucht sich der Abgemahnte – zu Recht – einen Rechtsanwalt. In zahlreichen Kanzleien ist die Abwehr von Filesharing-Abmahnungen zu einer Schwerpunkttätigkeit geworden, so dass mittlerweile mit Bearbeitungspauschalen zwischen 200,00 – 400,00 EUR zzgl. MwSt. gearbeitet wird. Schlecht trifft es nunmehr diejenigen, die sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen und dabei darauf verzichten, eine schriftliche Kostenpauschale zu vereinbaren. Wird beispielsweise eine „1,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Streitwert von 50.000,00 EUR“ vereinbart, so bedeutet dies für den Abgemahnten, dass er an seinen eigenen Rechtsanwalt im Klartext 1.890,91 EUR zahlen darf, häufig deutlich mehr als die von der Gegenseite angebotene Vergleichssumme. (mehr …)