IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 18. Januar 2012

    LG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2012, Az. 312 O 715/11 – nicht rechtskräftig
    § 3 UWG, § 4 Nr. 3 UWG

    Das LG Hamburg hat im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden, dass Schleichwerbung in Blogs, vorliegend durch einen positiven Kommentar, als wettbewerbswidriger Verstoß zu unterlassen ist. Im vorliegenden Fall konnte die IP-Adresse des Kommentators zu einer bekannten Rechtschutzversicherung zurückverfolgt werden, die ihre eigene Qualität anpreisen ließ. Der Beschluss überrascht insoweit, als dass die gerichtliche Verwendung von IP-Adressen deren rechtmäßige Gewinnung, und damit die vorherige Einwilligung des betreffenden Nutzers/Anschlussinhabers voraussetzt, dies vorliegend aber wohl nicht gewährleistet war. In der Folge hätte die Täterschaft des Schleichwerbers im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eigentlich nicht glaubhaft gemacht werden können (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2008, Az. 4 U 86/07, hier). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.04.2011, Az. 2-24 O 164/10
    § 307 Abs. 1 BGB
    ; §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die in verschiedenen Rechtsschutzversicherungen sinngemäß enthaltene Klausel (§ 17 ARB) „Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“ unwirksam, da intransparent ist. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale, die zahlreiche weitere Klagen gegen Rechtschutzversicherer anstrengte und in erster Instanz überwiegend obsiegte (Übersicht). Allerdings sind die meisten Urteile bislang nicht rechtskräftig, da die Rechtsschutzversicherer erwartungsgemäß Berufung eingelegt haben.

  • veröffentlicht am 29. Juni 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammDie Verbraucherzentrale Hamburg hat nach eigenem Bekunden siebzehn Rechtsschutzversicherer abgemahnt, da diese eine intransparente und benachteiligende Klausel in Verträgen über Rechtsschutzversicherungen verwenden sollen. Konkret soll es sich um eine Formulierung nachfolgender Art handeln: „Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“ Die hanseatische Verbraucherschutzzentrale beklagt, dass nach dieser Klausel ein Versicherter in einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung zum Beispiel seinen Versicherungsschutz verlierenkönne, wenn er eine außergerichtliche Klärung versuche. Auch Fehler des vertretenden Rechtsanwalts könnten, so die Verbraucherschützer, dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden. Die Klausel sei nicht klar genug gefasst, so dass der Versicherungskunde nicht wirklich erkennen können, was seine eigentlichen Verpflichtungen nach einem Schadensfall seien. Nach dem 12.07.2010 sollen bei Unterbleiben einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Die Verbraucherzentrale wies darauf hin, dass der BGH in einer Terminsnachricht vom 22.05.2009 geäußert habe, dass vorstehende Klausel möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und Benachteiligung der Kunden unwirksam sei.

  • veröffentlicht am 29. Mai 2009

    AG Schwandorf, Urteil vom 11.06.2008, Az. 2 C 0189/08
    § 288 BGB, Nr. 2300 RVG VV

    Das AG Schwandorf hat darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholt, für diese Angelegenheit grundsätzlich eine Geschäftsgebühr geltend machen kann. Zu berechnen sei die Geschäftsgebühr grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages. Offen geblieben ist, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr zu berechnen ist. Der Kläger hatte wohl eine 0,5-fache Geschäftsgebühr geltend gemacht. Hierüber wurde nicht entschieden. Eine Erstattung von der Gegenseite kann nur gefordert worden, wenn sich diese mit der Zahlung der Geschäftsgebühr im Verzug befindet, da die Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB eingestuft wird.   Eine gesonderte Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage bejaht auch das AG Arnsberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08 (Link: AG Arnsberg) und das LG München I, Urteil vom 06.05.2008, Az. 30 O 16917/07 (Link: LG München I).

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    LG München I, Urteil vom 06.05.2008, Az. 30 O 16917/07
    § 288 BGB, Nr. 2300 RVG VV

    Das LG München I hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholt, für diese Angelegenheit eine Geschäftsgebühr geltend machen kann. Zitat: „Das Einholen einer Deckungszusage gegenüber der Rechtsschutzversicherung stellt eine eigene Angelegenheit dar. Die geltend gemachte Gebühr von 46,41 EUR steht dem Kläger somit zu.“ Unklar ist, ob es sich insoweit um eine 1,3-fache Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 300,00 EUR oder um die 0,5-fache Geschäftsgebühr bei einem Gegenstandswert bis zu 900,00 EUR handelte. Zu berechnen ist die Geschäftsgebühr grundsätzlich nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages. Die Geschäftsgebühr ist in diesem Fall als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB zu ersetzen. Eine gesonderte Geschäftsgebühr für die Deckungsanfrage bejaht auch das AG Arnsberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08 (Link: AG Arnsberg).

  • veröffentlicht am 28. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Arnsberg, Urteil vom 29.01.2009, Az. 2 C 1232/08
    § 288 BGB

    Das AG Arnsberg hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der für seinen Mandanten eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung einholt, für diese Angelegenheit eine 0,8-fache Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen- pauschale (nach Gegenstandswert) und ggf. Mehrwertsteuer fordern kann, die in einem gerichtlichen Verfahren von der Gegenseite zu erstatten ist, wenn sich die Gegenseite mit der streitgegenständlichen Leistung im Schuldnerverzug befindet. Die Geschäftsgebühr ist in diesem Fall als Verzugsschaden gemäß § 288 BGB zu ersetzen. Anmerkung: Zu berechnen ist die Gebühr nach dem Gegenstandswert des Deckungsbetrages. Überdies muss, soweit sich die Gegenseite bei Einholung der Deckungszusage nicht im Verzug befindet, der Mandant über die Kostenpflichtigkeit der Deckungsschutzanfrage zuvor informiert werden.

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