Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Ob dem Gegenstand eines Patents Patentfähigkeit zukommt, muss vom Gericht entschieden werden und darf nicht einem Sachverständigen überlassen werdenveröffentlicht am 8. April 2015
BGH, Urteil vom 03.02.2015, Az. X ZR 76/13
§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatGDer BGH hat entschieden, dass es eine Rechtsfrage darstellt, ob dem Gegenstand eines Patents Patentfähigkeit zukommt. Auch die Frage, ob eine Erfindung so vollständig offenbart ist, dass ein Fachmann sie ausführen kann, stellt eine Rechtsfrage dar. Die Prüfung dieser Rechtsfrage darf daher nicht einem gerichtlichen Sachverständigen überlassen werden. Die Inanspruchnahme sachverständiger Beratung kann vielmehr nur dazu dienen, das Gericht in die Lage zu versetzen, den für die Bejahung oder Verneinung der Ausführbarkeit maßgeblichen (technischen) Sachverhalt festzustellen und zu verstehen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- EuGH: Die Beweiswürdigung ist keine Rechtsfrage und wird vom EuGH nicht überprüftveröffentlicht am 19. März 2011
EuGH, Beschluss vom 15.12.2010, Az. C-156/10 P
Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94Der EuGH hat entschieden, dass die Würdigung von Tatsachen und Beweismitteln, vorbehaltlich ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge. Im behandelten Fall gab der Rechtsmittelführer an, dass bei der Beurteilung einer Markenähnlichkeit mit einer älteren Marke bei Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) diese fehlerhaft gewürdigt hätte. Der Rechtsmittelführer versuchte im Rechtsmittelverfahren aufzuzeigen, dass der Durchschnittsverbraucher die betroffenen Marken anders wahrnehme als in der streitigen Entscheidung und im angefochtenen Urteil festgestellt. Die Beurteilung der visuellen und klanglichen Wahrnehmung des Durchschnittsverbrauchers stelle jedoch in der vorliegenden Rechtssache eindeutig eine Tatsachenwürdigung dar, die in der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: