Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BGH: Bibliotheken dürfen Bücher digitalisieren und an Leseplätzen zum Lesen und zur Speicherung auf USB-Sticks bereitstellenveröffentlicht am 20. April 2015
BGH, Beschluss vom 16.04.2015, Az. I ZR 69/11
§ 52a Abs. 3 UrhG, § 52b UrhG, § 53 UrhGDer BGH hat entschieden, dass es nicht gegen das Urheberrecht verstößt, wenn eine Universität Bücher digitalisiert, um sie an den elektronischen Leseplätzen ihrer Bibliothek bereitzustellen. Ebensowenig sei es urheberrechtswidrig, wenn die Nutzer der Leseplätze das jeweilige Werk ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abspeichern könnten. Die Beklagte hafte auch nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze. Zur Pressemitteilung Nr. 64/2015 des BGH vom 16.04.2015: (mehr …)
- LG Hamburg: Eine Unterlassungserklärung, die ihren Bestand unter die Bedingung der Aktivlegitimation des Gläubigers stellt, lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallenveröffentlicht am 5. November 2014
LG Hamburg, Urteil vom 29.01.2013, Az. 310 O 321/12
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine urheberrechtliche Unterlassungserklärung, die unter „die … Potestativbedingung der Urheberschaft/Aktivlegitimation“ des Unterlassungsgläubigers gestellt wird, die Wiederholungsgefahr wegen mangelnder Ernsthaftigkeit nicht entfallen lässt. Die Bedingung diene nicht zur nur eingrenzenden Beschreibung eines im Übrigen unbedingten Unterwerfungswillens, sondern erfasse den Unterwerfungswillen insgesamt, da die Gläubigerin nicht davon ausgehen könne, dass ihre – gegebene – Urhebereigenschaft respektiert werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- AG Düsseldorf: Zur notwendigen Darlegung einer Rechtekette bei Unterlassungsansprüchen in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werkeveröffentlicht am 29. Oktober 2014
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.09.2014, Az. 57 C 425/14
§ 97 UrhG
Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass Unterlassungsansprüche wegen Verletzung urheberrechtlich geschützter Werke nicht geltend gemacht werden können, wenn die Rechteübertragungskette vom Urheber zum Rechteinhaber nicht lückenlos nachgewiesen werden kann, und zwar auch in Bezug auf bestimmte Nutzungsformen (hier: öffentliche Zugänglichmachung). Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Frankfurt a.M.: Speicherung von Verbindungsdaten auf Zuruf nicht zulässigveröffentlicht am 11. Februar 2010
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.11.2009, Az. 11 W 41/09
§ 101 UrhGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Rechteinhaber, der eine Verletzung seiner Rechte durch Filesharing in Internettauschbörsen feststellt, keinen Anspruch gegen einen Internetprovider hat, die Daten des Verletzers allein „auf Zuruf“ zu speichern, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Die Antragstellerin pflegte die Praxis, bei Feststellung einer Rechtsverletzung an einem bestimmten Musikalbum einen Ermittlungsbericht an den Provider schicken zu lassen, noch bevor die Internetverbindung, über die die Rechtsverletzung stattfand, beendet war. Ziel dieser Verfahrensweise war, die Löschung der Verbindungsdaten zu verhindern, die der Provider standardmäßig nach Beendigung der Internetverbindung vornahm. Da der Provider ein solches Vorgehen ablehnte, beantragte die Antragstellerin die Verurteilung zur Speicherung „auf Zuruf“.