Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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OLG Karlsruhe: Eine falsche Rechtsmittelbelehrung führt bei Fristversäumnis nicht automatisch zur Wiedereinsetzung veröffentlicht am 24. Juli 2014
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.12.2013, Az. 18 WF 324/13
§ 569 Abs. 1 ZPO
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels bei Fristversäumnis nicht zwangsläufig zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt. Vorliegend war eine Beschwerdefrist fälschlich mit einem Monat statt zwei Wochen angegeben. Die Beschwerde wurde allerdings erst mehr als einen Monat nach Zustellung des Beschlusses eingelegt. Die Fristversäumnis beruhte also nicht auf der fehlerhaften Belehrung, denn auch bei Zugrundelegung dieser wäre die Beschwerde zu spät eingelegt gewesen. Wiedereinsetzung wurde nicht gewährt. Zum Volltext der Entscheidung:
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