IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 11.03.2009, Az. 6 U 222/08
    § 278 BGB

    Das OLG Köln hat in diesem Urteil entschieden, dass für eine gerichtliche Geltendmachung eines vertraglichen Unterlassungsanspruchs das Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn der Unterlassungsschuldner keinen Anlass für die Befürchtung gegeben hat, dass er die Unterlassungsverpflichtung nicht erfüllen werde. Die Antragstellerin hatte die Antragsgegnerin wegen einer eBay-Bewertung abgemahnt, die Gegnerin gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab. Die Antragsgegnerin forderte eBay darüber hinaus mehrfach (durch E-Mails und einfaches anwaltliches Schreiben) auf, die streitgegenständliche Bewertung zu löschen. Die Löschung erfolgte jedoch erst einen Monat später. Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin ihren Anspruch aus der Unterlassungserklärung vor Gericht gebracht. Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass dies nicht erforderlich gewesen sei, da ein berechtigtes Interesse an einem Titel über diesen Anspruch nicht erkannt werden könne.

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  • veröffentlicht am 12. November 2009

    LG Köln, Beschluss vom 04.05.2009, Az. 9 OH 197/09
    § 101 Abs. 9 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass für eine Auskunftserteilung gemäß   § 101 Abs. 9 UrhG (z.B. über die Inhaber von IP-Adressen) das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Erteilung der Auskunft unmöglich geworden ist. Dadurch werde der Antrag unzulässig und sei abzulehnen. Im entschiedenen Fall begehrte die Antragstellerin von der Beteiligten Auskunft über die Anschlusszuordnung einiger dynamischer IP-Adressen. Diese Daten standen der Beteiligten jedoch nicht mehr zur Verfügung. Die Beteiligte löscht diese Vekehrsdaten standardmäßig innerhalb von 7 Tagen ab dem Einwahlzeitpunkt. Der Beschluss zur Auskunftserteilung wurde der Beteiligten jedoch erst nach Ablauf dieser Zeit zugestellt. Auch die so genannte Vorratsdatenspeicherung (§ 113a TKG) über einen Zeitraum von 6 Monaten helfe der Antragstellerin nicht. Diese Daten dürften nur zum Zwecke der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung an dafür zuständige Stellen übermittelt werden. Eine Verwendung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten für urheberrechtliche Auskunftsansprüche sei demnach nicht möglich.

  • veröffentlicht am 15. Mai 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 24.04.2009, Az. 324 O 841/08
    §§ 823, 1004; BGB, §§ 22, 23 KUG

    Das LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass der in seinen Rechten Verletzte nicht verpflichtet ist, eine unangemessen eingeschränkte Unterlassungsverpflichtung anzunehmen. Das Versprechen einer teilweisen Unterlassung sei nicht geeignet, der weiteren Verfolgung von Unterlassungsansprüchen ihr Rechtsschutzbedürfnis zu nehmen. Konkret führte das Landgericht aus: Durch die von der Antragsgegnerin abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung sei die bestehende Wiederholungsgefahr nicht beseitigt worden bzw. ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin für die Geltendmachung ihres Unterlassungsanspruchs nicht entfallen. Denn diese Wirkung trete nur ein, wenn und soweit das angebotene Unterlassungsversprechen mit der erfolgten Rechtsverletzung übereinstimme.
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