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- OLG Frankfurt a.M.: Rechtsschutzinteresse für negative Feststellungsklage kann auch bei Erhebung der Leistungsklage fortbestehenveröffentlicht am 28. Januar 2010
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2009, Az. 6 U 146/08
§ 4 Nr 9 UWGDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage mit Erhebung der Leistungsklage durch die Gegenseite nicht notwendigerweise entfällt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei von dem allgemeinen Grundsatz, wonach das Rechtsschutzinteresse für eine negative Feststellungsklage entfalle, wenn Leistungsklage erhoben sei und diese – wie im vorliegenden Fall wegen der entsprechenden Erklärung der Klägerinnen in der Klageschrift – nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 07.07.1994, Az. I ZR 30/92 – GRUR 1994, 846 – Parallelverfahren II), grundsätzlich dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Feststellungsrechtsstreit entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur Entscheidungsreife fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif sei (BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az. X ZR 17/03 – GRUR 2006, 217 – juris-Tz 12 – Detektionseinrichtung I). Maßgeblich sei dabei der Zeitpunkt, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne (BGH, Urteil vom 22.02.1987, Az. I ZR 1987 – GRUR 1987, 637 – juris-Tz 12 – Parallelverfahren). (mehr …)